· Fachbeitrag · HOAI 2013
Der neue Umbauzuschlag: Ein Regelungsungetüm
| Es vergeht keine HOAI-Novelle, ohne dass nicht der Umbauzuschlag geändert wird; folglich auch bei der HOAI 2013. Der große Befreiungsschlag ist es leider wieder nicht geworden. Der Verordnungsgeber hat sich eine komplexe Regelung ausgedacht, die schwer zu handhaben ist - ein Regelungsungetüm. |
Die Grundsätze des neuen Umbauzuschlags
Festzuhalten bleibt zunächst, das sich alle Planer mit dem neuen Umbauzuschlag befassen müssen. Er wird nämlich bei allen Leistungsbildern wesentlich geändert, nach oben und nach unten.
Zuschlag gilt nur für wesentliche Eingriffe in Konstruktion oder Bestand
Anders als in der HOAI 2009 wird der Umbauzuschlag in seinem Anwendungsbereich wieder auf wesentliche Eingriffe in Konstruktion oder Bestand reduziert - für alle Leistungsbilder (§ 2 Abs. 5 HOAI 2013). Durch die Wiedereinführung des Begriffs „wesentlich“ werden folglich einige Maßnahmen, die bisher zu Umbauten zählten, wieder den Instandsetzungen zugeordnet. Dieser Einschnitt ist sehr honorar-bedeutsam.
Spreizung ist individuell in Leistungsbildern geregelt
Der zweite große Eingriff besteht darin, dass die Spreizung des möglichen Umbauzuschlags nicht mehr mit bis zu 80 Prozent angegeben ist, sondern bei den sechs betroffenen Leistungsbildern jeweils geringere Spreizungsspannen gelten.
PRAXISHINWEIS | Diese Einschnitte werden ausgeglichen durch die Wiedereinführung der Regelung zur mitverarbeiteten Bausubstanz, die zwei entscheidende Vorteile hat: Die mitverarbeitete Bausubstanz ist - erstens - mit den ermittelten anrechenbaren Kosten Bestandteil des Mindestsatzes und muss - zweitens - nicht bei Vertragsabschluss (unter Druck) vereinbart werden (siehe Beitrag auf Seite 11). |
Umbauzuschlag bei „höheren Honorarzonen“ nicht begrenzt
Interessant ist, dass der Verordnungsgeber bei Gebäuden/Innenräumen die Spreizungs-Regelungen nicht angewendet wissen will, soweit das Umbauprojekt in die Honorarzonen IV und V einzustufen ist. Hier gibt es im Ergebnis also keine Begrenzung nach oben. Das hat zur Folge, dass etwa bei Pauschalhonorarvereinbarungen bei Umbauten ab Honorarzone IV künftig keine Höchstsatzüberschreitung mehr eintreten kann.
Regelungen beim Umbauzuschlag auf viele HOAI-Paragrafen verteilt
Wie oben schon erwähnt, sind die Regelungen zum Umbauzuschlag auf viele Paragrafen verteilt. Im allgemeinen Teil (§ 6 Abs. 5 HOAI 2103), der für alle Leistungsbilder gilt, ist geregelt, dass der Umbauzuschlag
- unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads zu vereinbaren ist,
- die Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat,
- bei nicht erfolgter schriftlicher Vereinbarung ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.
Spezialregelungen für die einzelnen Leistungsbilder
Regelung zu Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Freianlagen
Ergänzend zu den allgemeinen Regelungen gilt für Umbauten und Modernisierungen bei Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen folgendes: Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (entspricht im Regelfall Honorarzone III) kann ein Zuschlag von bis zu 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden (§ 36 Abs. 1 HOAI - Gebäude, § 44 Abs. 6 HOAI - Ingenieurbauwerke; § 48 Abs. 6 HOAI - Verkehrsanlagen; § 40 Abs. 6 - Freianlagen).
Beachten Sie | Mit dieser Regelung dürfte es wieder Probleme geben, die hätten vermieden werden können. Aus folgenden Gründen:
- 1.In der HOAI 2013 fehlt der generelle Mindestumbauzuschlag von 20 Prozent. Ein Mindestumbauzuschlag von 20 Prozent gilt nur bei fehlender schriftlicher Vereinbarung ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (§ 6 Abs. 2 HOAI). Das bedeutet, dass hier wieder die Möglichkeit besteht, einen Umbauzuschlag von weniger als 20 Prozent schriftlich zu vereinbaren.
- 2.Andererseits ist bei überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad schriftlich alles möglich, von 0 Prozent bis zu 100 Prozent oder mehr.
- 3.Aber selbst bei der Honorarzone IV droht nur ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent; nämlich dann, wenn keine schriftliche Vereinbarung erfolgt ist.
PRAXISHINWEIS | Sollte es also im Zuge der Vertragsanbahnung keine Einigung über einen angemessenen Umbauzuschlag geben, kann ab Honorarzone III ein Umbauzuschlag von 20 Prozent bei der Abrechnung zugrunde gelegt werden. |
Spezialregelung bei Innenräumen, TGA und Tragwerksplanung
Für Umbauten in Innenräumen, bei der technischen Ausrüstung und bei der Tragwerksplanung gelten ebenfalls Spezialregelungen. Hier kann bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad jeweils ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden (Innenräume - § 36 Abs. 2, Technische Ausrüstung - § 56 Abs. 5, Tragwerksplanung - § 52 Abs. 4). Ansonsten gelten auch hier die Regelungen aus dem allgemeinen Teil in § 6.
Bemessung des Umbauzuschlags „on top“?
Hinsichtlich des Berechnungsverfahrens sind die Regelungen in den jeweiligen Leistungsbildern leider nicht einheitlich. Während bei Gebäuden und Freianlagen angegeben ist, dass der Umbauzuschlag auf das ermittelte Honorar bezogen ist (also am Ende der Honorarermittlung vor den Nebenkosten), fehlt dieser Bezug bei der Regelung zu Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung.
Zusammenfassende Übersicht
In der nachfolgenden Übersicht sind die unterschiedlichen Regelungen zum Umbauzuschlag nach Leistungsbildern kategorisiert.
Erläuterungen | |
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren.
Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt.
Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart. |
|
Spezialregeln | Erläuterungen | |
Gebäude | § 36 (1): Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. |
|
Freianlagen | § 40 (6): § 36 Absatz 1 ist für Freianlagen entsprechend anzuwenden. |
|
Innenräume | § 36 (2): Für Umbauten und Modernisierungen von Innenräumen in Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. |
|
Ingenieurbauwerke | § 44 (6) Für Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden. |
|
Verkehrsanlagen | § 48 (6): Für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent schriftlich vereinbart werden. |
|
Technische Ausrüstung | § 56 (5): Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden. |
|
Tragwerk | § 52 (4): Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent schriftlich vereinbart werden. |
|