Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Ermittlung der mitverarbeiteten Bausubstanz bei der TGA: So geht es mit überschaubarem Aufwand

    | Die mitverarbeitete Bausubstanz ist wieder Bestandteil der anrechenbaren Kosten und damit des Mindestsatzes geworden. Lernen Sie nachfolgend eine Berechnungsmethode kennen, wie Sie die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) bei Planungsleistungen im Bestand im Leistungsbild Technische Ausrüstung ermitteln können. |

    Grundsätze zur Honorarabrechnung

    § 4 Abs. 3 HOAI bestimmt, dass die anrechenbaren Kosten der mvB am besten zum Zeitpunkt der Entwurfsplanung ermittelt werden sollten. Dieser Zeitpunkt ist deshalb - sinnvollerweise - gewählt worden, weil hier die Bestandsaufnahme abgeschlossen ist und schon eine Anzahl von Planungsschritten erbracht worden sind. Folglich verfügt man zu diesem Zeitpunkt über umfassendes Wissen über das Objekt.

     

    Kostenberechnung in investive und Kosten aus aus mvB gliedern

    Bei der Kostenberechnung wird konsequent differenziert zwischen investiv wirkenden Kosten (dazu gehören auch Abbruchkosten) und den anrechenbaren Kosten aus mvB. Das liegt daran, dass die Grundlagen für die investiven Kosten in der Entwurfsplanung ermittelt werden (zum Beispiel Mengenansätze von neu einzubauenden Anlagen oder Installationen). Deshalb ist es einfacher, zu diesem Zeitpunkt auch die Mengenansätze und die Kosten der mvB zu ermitteln.

     

    Das ist auch im Berechnungsbeispiel in der nachfolgenden Tabelle so umgesetzt worden. Dort ist für eine beispielhaft ausgewählte Anlagengruppe die mvB rechnerisch ermittelt. In den Textfeldern finden Sie Hinweise, die auch Gegenstand Ihrer textlichen Erläuterung zu Ermittlung der mvB sein sollten.

     

    Schriftliche Regelung bei Entwurfsplanung

    Wir empfehlen, diese Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus mvB zur Entwurfsplanung zu erstellen und dem Auftraggeber zur Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 3 HOAI vorzulegen.

     

    PRAXISHINWEIS | § 4 Abs. 3 HOAI schreibt zwar die schriftliche Vereinbarung vor. Bekanntlich können sich Vertragspartner aber nicht zur gegenseitigen Unterschrift zwingen. Daraus dürfte umgekehrt zu schließen sein, dass kein Honorarverlust droht, wenn Ihr Auftraggeber die Unterschrift verweigert. Sicherheitshalber sollten Sie aber eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Aufstellung der anrechenbaren Kosten aus mvB erarbeiten und diese - bei Verweigerung der Unterschrift - der nächsten Honorarabschlagsrechnung beifügen. Damit erzielen Sie einen Doppeleffekt. Zum einen entsteht eine ordnungsgemäße Unterschriftsvorlage. Zum Anderen haben Sie damit bei Unterschriftsverweigerung eine Ermittlung, die auch später noch nachvollziehbar ist.

     
    • Beispiel einer Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz für die Fachplanung technische Ausrüstung

    Kostenberechnung (Auszug)

    Aufstellung der mitverarbeiteten Bausubstanz [mvB]

    ( M= Menge; W = Wert; WF = Faktor Erhaltungszustand in %; GLF = Gesamtleistungsfaktor)

    Anrechenbare Kosten insgesamt

    Kostengruppe

    Teilbetrag

    Gesamtbetrag

    mvB (MB)

    mvB (W)

    mvB (WF)

    mvB (GLF)

    400

    Bauwerk - Technische Anlagen

    Anlagengruppe 2

    420

    Wärmeversorgungsanlagen

    421

    Wärmeerzeugungsanlagen

    356.000,00

    + (

    48.000,00 Stck

    x

    1,00 €/Stck

    x

    75,00%

    x

    0,67

    ) =

    380.120,00

    422

    Wärmeverteilnetze

    95.000,00.

    + (

    560,00 m

    x

    25,00 €/m

    x

    90,00%

    x

    0,67

    ) =

    103.442,00

    423

    Raumheizflächen

    185.000,00

    + (

    65,00 Stck

    x

    450,00 €/Stck

    x

    75,00%

    x

    0,67

    ) =

    199.698,13

    429

    Wärmeversorgungsanlagen, sonstiges

    + (

    x

    x

    x

    ) =

    Gesamtbetrag Kostengruppe 420

    636.000,00

    683.260,13

    Menge [M] der mvB, mit spez. Einheit (z.B. Heizkörperfläche in m² oder Heizkörper als Stück, Leitungen in m, zentrale Anlagen z.B. in Kostengruppe 421 in Stück). Die Menge kann auf gesonderter Anlage erläutert werden. Das gilt insbesondere bei zentraler Anlagentechnik.

    Erhaltungszustand [WF] in % vom Neubauwert (BGH, Urteil vom 9.6.1986, Az. VII ZR 260/84): der effektive, dem Erhaltungszustand entsprechende Wert

    490

    Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen

    491

    Baustelleneinrichtung

    15.000,00

    492

    Gerüste

    3.000,00

    493

    Sicherungsmaßnahmen

    494

    Abbruchmaßnahmen

    13.500,00

    495

    Instandsetzungen

    Neubauwert [W] als Äkquivalenzkosten als Wert/Einheit (z.B. €/Stück oder €/m²). Zum Wert entsprechender Kosten, die bei einer fiktiven Neubeschaffung anzusetzen wären (PBP, Ausgabe 10/2013, Seite 7).

    Gesamtleistungsfaktor [GLF] . Er berücksichtigt den Anteil der Mitverarbeitung in den jeweiligen Lph; Ermittlungsformel: PBP, Ausgabe 10/2013, Seite 9 bis 10. Die Formel gilt sinngemäß für alle Leistungsbilder.

    496

    Materialentsorgung

    2.500,00

    497

    Zusätzliche Maßnahmen

    498

    Provisorische Technische Anlagen

    2.000,00

    499

    Sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen

    Gesamtbetrag Kostengruppe 490

    36.000,00

    Gesamt

    672.000,00

     

    Erläuterung am Beispiel „Wärmeversorgungsanlagen“

    Zur Ermittlung der Menge M

    Im ersten Schritt wird die Menge (M) der mvB identifiziert. Wir empfehlen, diese nach den Kostengruppen der DIN 276 zu gliedern. Im Beispiel gehen wir davon aus, dass in der Kostengruppe 421 (Wärmeerzeugungsanlagen) die Heizzentrale teilweise mitverarbeitet und im Ergebnis ertüchtigt wird.

     

    Zur Ermittlung des Neubauwerts W

    Ihre Ermittlungen haben ergeben, dass in Kostengruppe 421 der investive Kostenumfang 356.000 Euro und der Neuwert der mitzuverarbeitenden Anteile (mvB) 48.000 Euro beträgt.

     

    Zur Ermittlung des Erhaltungszustands WF

    Der Erhaltungszustand kann individuell eingeschätzt werden. Im konkreten Fall sind Sie der begründeten Auffassung, dass der Erhaltungszustand 75 Prozent beträgt. Der mitzuverarbeitende Teil der Heizzentrale hat wegen des eingeschränkten Erhaltungszustands 25 Prozent des Neubauwerts verloren. Dies wird bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten dadurch berücksichtigt, dass der bis jetzt vorliegende Wert (M x W) mit einem WF von 0,75 multipliziert wird.

     

    Der Gesamtleistungsfaktor (GLF) als letzter Faktor

    Letzter Faktor zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus mvB der Wärmeversorgungsanlagen ist der Gesamtleistungsfaktor (GLF). Er gibt wieder, in welchen Umfang Bausubstanz in den einzelnen Leistungsphasen fachlich mitverarbeitet wurde. Im konkreten Fall wird er auf 67 Prozent geschätzt.

     

    Anrechenbare Kosten aus mvB für Wärmeversorgungsanlagen

    Die anrechenbaren Kosten aus mvB der Wärmeversorgungsanlage berechnet sich also wie folgt: 48.000 Euro x 1 Stück x 75 % WF x 67 % GLF = 24.120 Euro. Dieser Wert wird zu den anrechenbaren - investiven - Kosten der Kostengruppe 421 (= 356.000 Euro) addiert, sodass sich für die Kostengruppe 421 also insgesamt anrechenbare Kosten von 380.120 Euro ergeben.

     

    PRAXISHINWEIS | Diese Rechenschritte nehmen Sie bei den anderen Kostengruppen in gleicher Weise vor. Um die Nachvollziehbarkeit zu erleichtern, empfehlen wir, in der Objektbeschreibung genau zu erläutern, welche mvB in den betreffenden Kostengruppen erhalten und mitverarbeitet werden soll. Damit hat der Rechnungsempfänger eine entsprechende Handhabe. In besonderen Fällen bietet es sich an, die mvB in den Bestandsplänen handschriftlich farbig zu markieren und der Ermittlung beizufügen (in Form von Scan-Planverkleinerungen).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ein Excel-Tool zur „Ermittlung der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz in der HOAI “ finden Sie auf pbp.iww.de unter Downloads → Rechentools
    • Beitrag „Mitverarbeitete Bausubstanz in der HOAI 2013: So generieren Sie gerechte Honorare“, PBP 10/201, Seite 5
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 10 | ID 42482852