· Fachbeitrag · HOAI 2013
Honorarkürzung bei nicht vereinbarter Teilleistung: Verstoßen Öffentliche gegen die HOAI 2013?
| Die HOAI 2013 ist jetzt ein gutes Jahr alt. Eine für Planungsbüros negative Erkenntnis lautet, dass eine Reihe öffentlicher Auftraggeber die geänderten Grundleistungen in den Leistungsbildern nutzen, um unverhältnismäßig Honorar zu reduzieren. Teilweise werden Grundleistungen aus dem Auftrag herausgenommen, teilweise anders benannt als im HOAI-Wortlaut. Ziel ist immer, über § 8 HOAI 2013 Honorarkürzungen durchzusetzen. Wappnen Sie sich gegen solche Ansinnen. |
Um diesen HOAI-Paragrafen geht es
Um solchen Auftraggebern auf Augenhöhe begegnen zu können, sollten Sie zunächst den Wortlaut von § 8 Abs. 2 HOAI 2013 lesen und die anschließenden Anwendungsempfehlungen beherzigen.
§ 8 Abs. 2 HOai / Berechnung des Honorars in besonderen Fällen |
1) ... 2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden. 3) ... |
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