· Fachbeitrag · HOAI 2013
Mehrere Objekte: Wann müssen Honorare zusammen ermittelt werden? (Teil 2)
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Frank Weber, BÖRGERS Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin / Dresden
| Der Grundsatz bei einem Auftrag über mehrere Objekte lautet, dass die Mindest- und Höchstsätze für jedes Objekt getrennt zu ermitteln sind. Doch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Vier davon haben Sie in PBP 12/2014 kennengelernt. Nachfolgend erfahren Sie alles über die weiteren Ausnahmen vom Gebot der getrennten Honorarermittlung. |
Verkehrsanlagen und Ausstattung bzw. Entwässerung
Neu ist, dass die „… Ausstattung …“ von Verkehrsanlagen und die „… darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen …“, bei der Verkehrsanlage voll angerechnet werden, wenn die Grundleistungen für die Verkehrsanlage und die Ausstattung (= Technische Ausrüstung) und/oder die Entwässerung (= Ingenieurbauwerk) einem Auftragnehmer beauftragt werden. Die Vorschrift ist jedoch in vielerlei Hinsicht missglückt.
- Anders als bei den §§ 37 Abs. 1 und 2 wird hier nicht ausdrücklich erwähnt, dass § 11 Abs. 1 HOAI nicht gilt.
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