· Fachbeitrag · HOAI 2013
Planungsänderungen: Entgehen Sie bei räumlich getrennten Änderungen dem engen HOAI-Korsett
| Das Nachtragsmanagement bei Planungsbüros nimmt Fahrt auf. Die Regelungen der HOAI 2013 sprechen sich auch bei Auftraggebern herum. Das Problem ist, dass die Berechnung des Änderungshonorars sehr umständlich und aufwendig ist, wenn die Regelung des § 10 HOAI angewendet werden muss. Dem können Sie aber aus dem Weg gehen und Ihre Änderungsplanungen einfacher abrechnen. |
Die Voraussetzungen für die vereinfachte Abrechnung
Dem strengen HOAI-Abrechnungskorsett können Sie vor allem dann entgehen, wenn die Planungsänderungen räumlich getrennt sind und je für sich recht geringfügig sind. Dass auch solche Planungsänderungen Anspruch auf Änderungshonorar auslösen, ist unbestritten. § 10 Abs. 2 HOAI erfasst selbst Änderungen, die so geringfügig sind, dass nicht einmal die anrechenbaren Kosten geändert werden. Eine vereinfachte Honorarabrechnung erfordert zwei Bedingungen.
1. Anrechenbare Kosten je Änderung liegen unterhalb der Tafelwerte
Die erste Bedingung ist, dass der Umfang der von der Änderung betroffenen anrechenbaren Kosten unterhalb der HOAI-Tafelwerte liegt. Dann unterfällt diese Änderung nicht mehr dem Regelungsbereich der HOAI. Das Honorar kann - einvernehmlich - nach einer Pauschale oder nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
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Werden in einem Verwaltungsgebäude sieben Räume, die an unterschiedlichen Stellen im Planungsbereich verortet sind, in ihrem Zuschnitt geändert, sind das sieben einzeln abzurechnende Änderungen. Liegen die anrechenbaren Kosten bei jeder Änderung unter 25.000 Euro (Leistungsbild Gebäude, bei anderen Leistungsbildern gelten andere Tafelmindestwerte), ist die Berechnungsvorschrift nach HOAI nicht mehr relevant. |
2. Jeweiliger Änderungsumfang ist inhaltlich klar definiert
Bedingung Eins kann aber nur erfüllt sein, wenn Sie sich zuvor mit Ihrem Auftraggeber auf die Änderungsplanung geeinigt und dabei auch den inhaltlichen bzw. fachtechnischen Änderungsumfang festgelegt haben. Mit anderen Worten: Es kommt sehr darauf an, auf welche Änderungen - und damit auf welchen je Änderung anfallenden Umfang (= Höhe der anrechenbaren Kosten je Änderung) - Sie sich mit ihrem Auftraggeber einigen. Dabei kommt Ihnen (und auch ihrem Auftraggeber) zugute, dass Sie sich im Rahmen dieser Einigung zum Änderungsumfang noch nicht über das Honorar an sich einigen müssen, sondern zunächst über die jeweiligen Änderungen.
Endgültige Kostenberechnung immer fortschreiben
Achten Sie darauf, dass es sich bei dem Honorar für die Änderungen um die sogenannte Wegwerfplanung handelt. Erhöhen sich durch die Planungsänderung die anrechenbaren Kosten des Gesamtprojekts, erhöht sich die Kostenberechnung um diese änderungsbedingte Differenz.
Damit wird die Regelung des § 4 HOAI eingehalten, wonach sich die anrechenbaren Kosten auf die Kosten der Herstellung (= die aktualisierte oder fortgeschriebene Kostenberechnung) beziehen, also auf das finale Ergebnis der Planung. Berücksichtigen Sie diese Systematik nicht, kann das dazu führen, dass Sie bei Änderungen in der Entwurfsplanung, die Zusatzkosten auslösen, in den späteren Lph ein zu geringes Honorar abrechnen; nämlich deshalb, weil Sie das Honorar der späteren Lph auf Basis veralteter anrechenbarer Kosten berechnen.
Beispiel zur Verdeutlichung
Damit Sie sich mit der Umsetzung in Ihrem Büro leichter tun, stellen wir Ihnen die Abrechnungsmodalitäten anhand eines konkreten Falls vor. Es handelt sich dabei um die Fortführung des oben genannten Beispiels.
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In einem Verwaltungsgebäude werden sieben Räume, die an unterschiedlichen Stellen im Planungsbereich verortet sind, in ihrem Zuschnitt geändert. Die erste Änderung betrifft den Besprechungsraum in Ebene 02, Achse X20/Y15. Die Wände und die Eingangstür werden gemäß Skizze vom 12.11.2014 versetzt. Die anrechenbaren Kosten (netto) für diese Änderung betragen (gemäß gesonderter Ermittlung):
Das Honorar für diese Änderungen wird wie folgt vereinbart:
jeweils zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 8 Prozent des Nettohonorars und jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. |
Das Beispiel zeigt, dass eine stringente Schnittstellenabgrenzung der jeweiligen Änderungen die Honorarabrechnung insbesondere dann erleichtern kann, wenn die Tafelwerte nicht erreicht werden und damit Regelungsfreiheit besteht.