· Fachbeitrag · HOAI 2013
So nutzen Sie die eigenständige HOAI-Regelung zur Vergütung von Planungsänderungen richtig
| Die HOAI 2013 regelt erstmals - zentral für alle Leistungsbilder - in einem eigenständigen Paragrafen, wie Planungsänderungen zu honorieren sind. § 10 HOAI ist zwar unglücklich formuliert, aber wichtig. Denn jetzt ist auch die Wiederholung von Grundleistungen textlich geregelt. Wichtigste Voraussetzung für das Änderungshonorar ist, dass sich die Vertragspartner darauf einigen, die bisherige Planung zu ändern. Die Ausgangsplanung muss also dem bisherigen gemeinsamen Planungsziel entsprochen haben und mangelfrei gewesen sein. Legen Sie also Wert auf eine gesicherte Ausgangsbasis. |
Besonderheit bei Planungsänderungen: Die Ausgangsbasis
Bei Bauunternehmen ist es einfach, Änderungen gegenüber dem Vertrag zu erkennen und nachzuvollziehen. Denn hier stellen das LV und die Ausführungsplanung mit dem Stand der Auftragserteilung die Ausgangsposition detailliert dar. Für Planungsbüros ist die Ausgangslage etwas komplexer. Denn für sie gibt es eine solche Ausgangsposition (LV + Ausführungspläne) für die Darstellung von Planungsänderungen nicht.
Planungsbüros entwickeln Planungen, die später eventuell geändert werden, in einer vertiefenden schrittweisen Vorgehensweise selbst. Fallen mitten in diesem Prozess Änderungen an, kommt es darauf an, den bis dahin einvernehmlich erreichten Planungsstand nachvollziehbar zu dokumentieren. Genau hier liegt der Unterschied zu ausführenden Firmen.
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