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Differenzierte Preisgleitklauseln und deren Berücksichtigung bei der Rechnungsprüfung: Besondere Leistungen?
| Immer wieder wird diskutiert, ob die Verwendung komplexer Preisgleitklauseln für Materialien bzw. Baustoffe innerhalb der Grundleistungen zu bearbeiten sind. Das gilt insbesondere bei der Aufstellung der Klauseln und der späteren (aufwendigen) Rechnungsprüfung. PBP nimmt Stellung. |
Falls Sie Argumentationshilfen benötigen, dass das keine Grundleistungen sind, können Sie sich auf die klarstellende Regelung in der neuen HOAI 202X berufen. In dem 269 Seiten umfassenden Gutachten zur Reform der HOAI-Leistungsbilder sind die betreffenden Leistungen nämlich als Besondere Leistungen in den Leistungsbildern Objektplanung und Fachplanung aufgeführt. Dort steht:
- Lph 6: Integrieren von differenzierten Preisanpassungsklauseln (z. B. in Bezug zu Materialien innerhalb von Einheitspreispositionen) in Ausschreibungen
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