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EU-Konformität der HOAI: OLG verbietet Bund Tricksereien
| Sachen gibt’s, die gibt‘s gar nicht: Gegenüber der EU-Kommission vertritt die Bundesregierung standhaft die Meinung, die HOAI sei europarechtskonform. Wenn der Bund aber selbst Auftraggeber ist und die HOAI einhalten soll, will man die Honorarzahlung (Mindestsatz) aussetzen, bis der EuGH entschieden hat. Dem hat das OLG Naumburg einen Riegel vorgeschoben. |
Im konkreten Fall war ein Ingenieur von einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion mit der Planung der Grundinstandsetzung einer Wehrgruppe beauftragt worden. Man stritt übers vereinbarte Honorar. Der Planer forderte die Mindestsätze nach HOAI. Der Auftraggeber (Bund) beantragte, den Rechtsstreit auszusetzen, bis der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gegen die BRD entschieden hat, ob die HOAI mit EU-Recht vereinbar ist. Ziel: Die Honoraranhebung auf den Mindestsatz zu verhindern.
Das OLG hat den Antrag abgelehnt. Aus mehreren Gründen (OLG Naumburg, Urteil vom 13.04.2017, Az. 1 U 48/11, Abruf-Nr. 194096):
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