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HOAI 202X: So sehen Grund- und Besondere Leistungen im Leistungsbild „Freianlagen“ aus
| Die HOAI 202X wird mit größter Wahrscheinlichkeit nicht 2025 kommen. Das „Leistungsbildnovellierungs“-Gutachten liegt zwar vor, das ebenfalls erforderliche Honorargutachten ist aber noch gar nicht beauftragt. Offiziell werden die neuen Leistungsbilder also wohl frühestens 2026 kommen. Aber vielleicht lohnt es sich, sich mit Auftraggebern jetzt schon auf die aktualisierten Grund- und Besonderen Leitungen „nach Gutachten“ zu verständigen ‒ und auch über das Honorar zu reden. PBP stellt Ihnen das neue „Gutachten-Leistungsbild Freianlagen“ vor und gibt am Ende Honorartipps. |
Das Gutachten zur Reform der HOAI-Leistungsbilder
Die Evaluierung der Leistungsbilder der HOAI ist der erste von zwei Schritten auf dem Weg zur HOAI 202X. Der komplette - 269 Seiten umfassende - Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich. Sie finden ihn auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 239177. Nachfolgend finden Sie die Passagen, die das Leistungsbild Freianlagen betreffen. Veränderungen in den Leistungen sind blau gekennzeichnet, Wegfallendes ist kursiv. Die rechte Spalte dient der Erläuterung.
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Anlage 11 (zu § 38 39 Absatz 4, § 39 40 Absatz 5) Grundleistungen und Besondere Leistungen | ||
Grundleistungen | Besondere Leistungen | |
LPH 1 Grundlagenermittlung | ||
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| Grundleistungen
Grundleistung a): Die erste Teilleistung der Leistungsphase 1 wird im Aktualisierungsvorschlag zusammen mit weiteren Aspekten der im Zuge des Klärens der Aufgabestellung zu beachtenden Sachverhalte formuliert. Grundleistung b): Keine Änderung der Grundleistung erforderlich. Die Grundlagenermittlung kann ohne eine Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht durchgeführt werden. Grundleistung c): Hierbei handelt es sich um eine Leistungsänderung, die gutachterlich zu überprüfen ist (Empfehlung für Honorargutachten). Grundleistung d): In der Grundleistung wurden die Grundleistungen c alt) und d alt) zusammengeführt. Grundleistung e): Keine Änderung der Grundleistung erforderlich.
Besondere Leistungen
„Bedarfsplanungen, Machbarkeitsstudien, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“: Diese Besondere Leistung ist analog zum Leistungsbild Gebäude und Innenräume. |
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| Grundleistungen Grundleistung a): Eine auf das Ergebnis der Leistungsphase 2 ausgerichtete Erstellung der Vorplanung kann nur erfolgen, wenn nach den Zielvorstellungen es Auftraggebers und unter Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten die planungsbedeutsamen Grundlagen geklärt und zwischen den Beteiligten kommuniziert sind. Dies schließt die frühzeitige Bestimmung von räumlichen, sachlichen und technischen Schnittstellen und Abläufen mit ein. Die Grundleistung enthält die Grundleistung a alt) sowie die Grundleistung b alt).
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| Grundleistung b): Die Formulierung der Teilleistung wird unter Benennung von konkreten Sachbezügen vorgenommen. Die Teilleistung ist angelehnt an die Teilleistung c alt) (2013) und besonderen Planungsaspekte der Freianlagen. Der Verzicht auf das Wort „Erfassen“ dient dem Verhältnis von Grund- und Besonderen Leistungen und stellt den Status Quo klar. Grundleistung c): Die vom Auftragnehmer zu erbringende Teilleistung wird hinsichtlich ihres Umfangs und der Bearbeitungstiefe präziser formuliert. Dabei wird der in der Rechtsprechung und in der Literatur entwickelte Standard von bis zu drei Planungsvarianten festgelegt. Die bisher im Leistungsbild kleinteilig benannten weiteren Anforderungen werden ohne sachliche Einschränkung in der Teilleistung zusammengefasst. Die Anforderungen an die Leistung werden um klimatische Rahmenbedingungen erweitert, da diese zunehmend an Bedeutung in urbanen und öffentlichen Räumen gewinnen und bei der Planung, zum Beispiel hinsichtlich notwendiger Beschattung und der Ausgleichwirkungen der Begrünung in die Vorentwurfsplanung einzubinden sind. Grundleistung d): Die neu gewählte Formulierung verdeutlicht, dass Abstimmungs- und Koordinierungsleistungen auf das nach dem Leistungsbild zu planende oder überwachende Objekt gerichtet sind und sich nicht auf andere gegebenenfalls auch im Flächenumgriff der Freianlagen befindliche selbstständige Objekte beziehen. Eine notwendige Beachtung und Berücksichtigung räumlicher oder funktionaler Schnittstellen durch den Auftragnehmer ist davon nicht berührt. Die Formulierung wird präzisiert um zu verdeutlichen, dass aus bis zu drei skizzenhaft erarbeiteten Varianten eine dieser Varianten zum Vorentwurf ausgearbeitet wird. Grundleistung e): Die Formulierung der Leistung wird präziser gefasst, um deren Abgrenzung zu verdeutlichen. Die DIN 276 2018 erfordert die Gliederungstiefe der Kostenschätzung bis zur 2. Ebene und geht damit über die Leistungsanforderung der HOAI 2021 hinaus. (Leistungsmehrung) |
| Grundleistung f): Die neue Formulierung nimmt Leistungen der Teilleistung e alt) auf und berücksichtigt das bei Objekten der Freianlagen stets auch jahreszeitliche und witterungsbezogene sowie rechtliche Aspekte auf den Terminablauf Einfluss nehmen. Hierbei handelt es sich um eine Leistungsänderung, die im Rahmen des Honorargutachtens zu überprüfen ist (Empfehlung für Honorargutachten). Grundleistung g): Die Grundleistung wurde mit den anderen Leistungsbildern synchronisiert. | |
| Besondere Leistungen
„Bestandsaufnahme“: Vermessungsleistungen sind der Anlage 1 Nummer 1.4 und somit den Leistungen der Ingenieurvermessung zugeordnet und bei Bedarf entsprechend dieser Regelungen zu vereinbaren. „Untersuchungen zum Nachweis von Nachhaltigkeitsaspekten“: Dies ist ein zusätzlicher Aspekt zu der Besonderen Leistung im Leistungsbild Gebäude und Innenräume. Hier geht es um Untersuchungen wie zum Beispiel Analysen und Datenerhebungen für die Nachweiserstellung. „Erstellen von Sitzungsvorlagen für Gremien und Beratungen“: Die Besondere Leistung lehnt sich an die in Anlage 9 unter 5 g der HOAI 2021 benannten Besonderen Leistungen der Flächenplanung an. Die Besondere Leistung wird insbesondere im Rahmen der Leistungserbringung bei öffentlichen Vorhaben abgefragt. „Begleiten und Mitwirken bei der Einbeziehung nicht unmittelbar an der Planung Beteiligter, zum Beispiel bei partizipatorischen Prozessen oder bei der Öffentlichkeitsarbeit“: Die Besondere Leistung ist gleichlautend zur Besonderen Leistung im Leistungsbild Gebäude und Innenräume. „Freiraumplanerische und gestalterische Beratung für Verkehrsanlagen oder Ingenieurbauwerke, die innerhalb der zu beplanenden Freianlagen liegen, unter Berücksichtigung von Bedingungen zum Beispiel des Städtebaus, der Funktion oder der Bepflanzung“: Diese Besondere Leistung ist statt §§ 17, 61 HOAI 2021 zu verstehen. | |
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| Grundleistungen
Grundleistung a): Unter Berücksichtigung der in Leistungsphase 2 genannten Anforderungen werden diese auch im Zuge der Entwurfsplanung aufgegriffen und um eine Aussage zum Umgang mit Niederschlagswasser ergänzt. Grundleistung b): Die Formulierung berücksichtigt den Umstand, dass bei den Freianlagen im räumlichen Umgriff ein weiteres Objekt, zum Beispiel Ingenieurbauwerk, liegen kann. Grundleistung c): Die Formulierung wird gekürzt. Umfang und Inhalt einer Objektbeschreibung richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Aufgabe und können im Leistungsbild ohnehin nur beispielhaft benannt werden. |
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| Grundleistung d): Entspricht Grundleistung b alt). Die ursprüngliche Teilleistung b) wird analog zum Planungsprozess zur neuen Teilleistung d). Die Formulierung berücksichtigt den Sachverhalt, dass die Freianlagen nicht grundsätzlich baugenehmigungspflichtig sind, sondern darüber hinaus eine Vielzahl anderer Genehmigungs- und Zustimmungssachverhalte auslösen können. Grundleistung e): Die Formulierung der Leistung wird präziser gefasst, um deren Abgrenzung zu verdeutlichen. Die DIN 276 2018 erfordert die Gliederungstiefe der Kostenberechnung bis zur 3. Ebene und geht damit über die Leistungsanforderung der HOAI 2021 hinaus (Empfehlung für Honorargutachten). Teilleistung f) wird integriert. |
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| Grundleistung f): Die neue Formulierung präzisiert die Art der terminlichen Angaben und stellt klar, dass es sich um eine Fortschreibung handelt (Verweis auf Vorleistungen in der Leistungsphase 2). Grundleistung g): Die Änderung dient der Synchronisierung mit den anderen Leistungsbildern.
Besondere Leistungen
„Erstellen eines Pflege- und Entwicklungskonzeptes zur dauerhaften und nachhaltigen Sicherung der Funktion des Objekts“: Dabei handelt es sich um Leistungen zur Vorbereitung beziehungsweise Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen. „Ermitteln von Pflege- und Entwicklungskosten“: Dabei handelt es sich um Leistungen zur Vorbereitung beziehungsweise Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen. „Koordinieren von Leitungsplanungen Dritter, Erstellung eines koordinierten Leitungsplans“: Dies ist eine Klarstellung, dass eine Koordinierung der Planungen nur für die der Objektplanung Freianlagen zuzuordnenden Fachplanungen im Rahmen der Grundleistungen erfolgt. „Planerische Darstellung der Lage und Menge von Massen nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers“: Werden zum Nachweis von Massen zum Beispiel im Zuge der Kostenaufstellung oder Kostenverfolgung gesonderte Plandarstellungen gegebenenfalls auch in folgenden Leistungsphasen vom Auftraggeber verlangt, erweitert sich die Leitungspflicht nach der Grundleistung. |
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| Grundleistungen
Grundleistung a):Die Formulierung berücksichtigt den Sachverhalt, dass die Freianlagen nicht grundsätzlich baugenehmigungspflichtig sind, sondern darüber hinaus eine Vielzahl anderer Genehmigungs- und Zustimmungssachverhalte auslösen können. Grundleistung b): Formaljuristisch kann der Auftragnehmer nur im Auftrag des Auftraggebers handeln. |
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| Die neue Formulierung nimmt Leistungen der Teilleistung a) auf und gibt den Hinweis, dass bei Erfordernis die Mitwirkung an notwendigen Abstimmungsgesprächen Grundleistung ist. Grundleistung c): „bei unverändertem Planungsziel“ stellt klar, dass es sich nur um Leistungen handeln kann, die ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich der Objektplanung Freianlagen resultieren und damit nicht Änderungswünsche des Bauherrn zum Inhalt haben. (Abgrenzung zur Tektur) |
| Besondere Leistungen
„Erstellen von zusätzlichen Genehmigungsunterlagen und Anträgen nach besonderen Anforderungen des Fach- und Satzungsrechts, Einholen von Genehmigungen bei nicht öffentlich-rechtlichen Verfahren“: Die Änderung dient der Präzisierung zur Abgrenzung zu weiteren Genehmigungsleistungen. „Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträgen nach besonderen Anforderungen“: Entfällt, da diese Besondere Leistung mit der dritten Besondern Leistung zusammengeführt wurde. „Mitwirken bei der Erstellung oder Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grundstücke“: Es muss auch ein „Mitwirken“ geben, da der Überflutungsnachweis unter Umständen von der Technischen Ausrüstung oder einem Entwässerungsplaner erbracht wird und die Freianlagen planerisch zuarbeiten (insbesondere gesonderte Freianlagenpläne mit Darstellung der Rückhalteflächen). „Fachliche und organisatorische Unterstützung des Auftraggebers in rechtlichen Auseinandersetzungen und Widerspruchsverfahren“: Die Besondere Leistung ist gleichlautend zur Besonderen Leistung im Leistungsbild Gebäude und Innenräume. | |
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| Grundleistungen
Grundleistung a): Entspricht Grundleistung a alt) und b alt). Die Grundleistungen wurden zur Vereinfachung zusammengeführt. Die in Grundleistung d alt) vorhandenen Angaben werden in der Teilleistung ohne sachliche Einschränkung zusammengefasst. Grundleistung b): Dies ist eine Anpassung der bisherigen Grundleistung c). Es handelt sich um eine Synchronisierung mit dem Leistungsbild Gebäude. Grundleistung c): Dies ist eine Fortführung der in Leistungsphase 2 begründeten Änderung von „Angaben zum terminlichen Ablauf“ zu „Terminplanung“. Grundleistung f alt): Entfällt, da es sich gemäß den Vertretungen der Freianlagenplanungen hierbei um eine Leistung handelt, die nicht regelmäßig anfällt. Durch das Honorargutachten ist der Entfall der bisherigen Grundleistung bei der Bewertung der Leitungsphase zu berücksichtigen (Empfehlung für Honorargutachten).
Besondere Leistungen „Auswahl von Pflanzen oder Baumaterialien beim Lieferanten (Erzeuger oder Hersteller)“: Die Besondere Leistung ist um weitere Sachverhalte ergänzt worden und nimmt Bezug auf die seit der HOAI 2013 im Leistungsbild verankerte Besondere Leistung. |
| „Planen, Organisieren von Bemusterungen, Erstellen der Planung von Mustern oder Modellen, Organisieren der Erstellung, sofern nicht in den anrechenbaren Kosten erfasst“: Die Besondere Leistung ist mit der Besonderen Leistung im Leistungsbild Gebäude und Innenräume synchronisiert. „Planung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege sowie von Wartungsleistungen“: Nach §§ 38‒40 HOAI 2021 sind die Kosten nicht anrechenbar. | |
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| Grundleistungen
Grundleistung a): Hierbei handelt es sich um eine Leistungsänderung, die im Rahmen des Honorargutachtens zu überprüfen ist (Empfehlung für Honorargutachten). Grundleistung b): Die Änderung entspricht der Synchronisierung mit dem Leistungsbild Grundleistung c): Die Änderung entspricht der Synchronisierung mit dem Leistungsbild Gebäude und berücksichtigt die Anforderungen im Leistungsbild Freianlagen. Grundleistung d): Die Änderung entspricht der Synchronisierung mit dem Leistungsbild Gebäude. Grundleistung e): Die Änderung entspricht der Synchronisierung mit dem Leistungsbild Gebäude und berücksichtigt die Anforderungen im Leistungsbild Freianlagen. Grundleistung f): Entspricht Grundleistung g alt).Gebäude.
Besondere Leistungen
„Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm“: Diese Besondere Leitung berücksichtigt abweichende Anforderungen bei Funktionalausschreibungen. „Erstellen einer Leistungsbeschreibung oder Mengenermittlung für Entwicklungs- und Unterhaltungspflege und von Wartungsleistungen“: Nach §§ 38‒40 HOAI 2021 sind die Kosten nicht anrechenbar. „Integrieren von differenzierten Preisanpassungsklauseln (zum Beispiel in Bezug zu Materialien innerhalb von Einheitspreispositionen) in Ausschreibungen“: Aufgrund der Komplexität und Häufigkeit des Einsatzes von Preisgleitklauseln |
| werden diese explizit als Besondere Leistungen aufgenommen und den drei Leistungsphasen 6-8 zugeordnet. Preisanpassungsklauseln in Standardfällen sind Grundleistungen. „In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase“: Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm wurde neu im Leistungsbild Freianlagen berücksichtigt und daher auch diese Klarstellung in Bezug auf die Grundleistungen, wie im Leistungsbild Gebäude, übernommen. | |
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| Grundleistungen
Grundleistung a): Keine Änderung der Grundleistung erforderlich. Grundleistung b): Die Grundleistung wird unterteilt in zwei neue Grundleistungen, da diese inhaltlich voneinander abzugrenzen sind. Grundleistung c): Die Ergänzung dient zur Abgrenzung zu geänderten und zusätzlichen Leistungen gemäß § 10 HOAI 2021. Grundleistung d): Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Planenden fachlich bei Bietergesprächen mitwirken und diese nicht führen. Mitunter ist dies auch aus Gründen der Korruptionsvermeidung nicht erlaubt. Es handelt sich um keine Leistungsänderung. Grundleistung e): Entspricht Grundleistung d alt). Grundleistung f): Die Grundleistung ist unter Verweis auf die AKVS präzisiert und umfasst eine Klarstellung in Bezug auf die erforderliche Begründung. Grundleistung g): Entspricht Grundleistung e alt) und g alt).
Besondere Leistungen
„Prüfen und Werten der Angebote aus der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (Funktionalausschreibung) einschließlich Preisspiegel“: Die Besondere Leistung ist gleichlautend zur Besonderen Leistung im Leistungsbild Gebäude und Innenräume. „Prüfen von Angeboten für Entwicklungs- und Unterhaltungspflege und von Wartungsleistungen“: Nach §§ 38‒40 HOAI 2021 sind die Kosten nicht anrechenbar. „Mitwirken bei Aufhebungen von Ausschreibungen“: Bei der Aufhebung von Ausschreibungen handelt es sich um einen Ausnahmefall, in dem der Bauherr die formale Aufhebung durchführen muss, dabei aber die fachliche Unterstützung des Planers erforderlich werden kann. „Prüfen und Werten der differenzierten Preisanpassungsklauseln“: zur Begründung siehe Leistungsbild Freianlagen, Leistungsphase 6 „In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase“: Die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm wurde neu im Leistungsbild Freianlagen berücksichtigt und daher auch diese Klarstellung in Bezug auf die Grundleistungen, wie im Leistungsbild Gebäude, übernommen. |
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| Grundleistungen
Grundleistung a): Die Änderung entspricht der Synchronisierung mit dem Leistungsbild Gebäude. Grundleistung b): Keine Änderung der Grundleistung erforderlich. Grundleistung c): Die Änderung entspricht der Synchronisierung mit dem Leistungsbild Gebäude. Grundleistung d): Dies ist eine Fortführung der in Leistungsphase 2 begründeten Änderung von „Angaben zum terminlichen Ablauf“ zu Terminplanung. Grundleistung e): Die Grundleistung wird unterteilt in zwei neue Grundleistungen, da diese inhaltlich voneinander abzugrenzen sind (vergleiche Teilleistung o).
Grundleistung f alt): Entfällt, da in Grundleistung f) integriert. Grundleistung f): siehe oben Grundleistung g): In der Grundleistung werden die Grundleistungen g alt) und o alt) zusammengeführt. Grundleistung h): Die Leistungsanforderung wird präzisiert. Grundleistung i): Die Änderung entspricht der Synchronisierung mit dem Leistungsbild Gebäude. Grundleistung j): Keine Änderung der Grundleistung erforderlich. Grundleistung k): Keine Änderung der Grundleistung erforderlich. Grundleistung l): Keine Änderung der Grundleistung erforderlich. Grundleistung m): Keine Änderung der Grundleistung erforderlich. Grundleistung n): Keine Änderung der Grundleistung erforderlich. Grundleistung o): Feststellen des Anwuchsergebnisses, Organisation der Abnahme der Fertigstellungspflege, gegebenenfalls unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, fachliche Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber“: Die „Dopplung“ (zu der ähnlichen Grundleistung, die sich auf Bauleistungen bezieht) ist fachspezifisch erforderlich. Grundleistung q): |
| Besondere Leistungen
„Dokumentation des Bauablaufs und der eingebauten Materialien nach besonderen Anforderungen des Auftraggebers“: Die Besondere Leistung umfasst zumeist die Dokumentation von Zwischenzuständen, insbesondere wenn Bauwerke, Anlagen oder Objektteile im Zuge der Herstellung des Objektes überbaut oder überdeckt werden. | |
| „Erbringen von ergänzenden Leistungen durch den nicht mit der Leistungsphase 8 beauftragten Objektplaner, zum Beispiel künstlerische Oberleitung, Teilnahme an Baustellenbesprechungen, Baubegehungen“: Die Besondere Leistung zur Bauoberleitung wird mit dem Leistungsbild Gebäude synchronisiert. „Zustandsfeststellungen“: Es handelt sich um Leistungen, die nicht regelmäßig anfallen und die mittels einer gemeinsamen Begehung inklusive Dokumentation den Zustand von Teilflächen festhalten, damit diese VOR der eigentlichen Abnahme in Nutzung genommen werden kann. „Umweltbaubegleitung“. Die Umweltbaubegleitung ist eine Aufgabe (vergleiche SiGeKo) zur Vermeidung von Umweltschäden im Sinne des Umweltschadensgesetz und beispielsweise im HVAF-StB, den Standards der Deutschen Bahn (Umweltleitfaden) und im AHO-Heft 27 beschrieben. Sie ist eine den Vorhabenträger beratende Aufgabe und besitzt regelmäßig keine Überschneidung mit der örtlichen Bauüberwachung. „Prüfen der Abrechnung von Bauleistungen nach differenzierten Preisanpassungsklauseln“: Diese Leistung ist aufgrund der aktuellen Erfahrungen mitunter dramatischen Preisentwicklung (zum Beispiel während der Coronapandemie oder dem Ukraine-Krieg) zu einer zusätzlichen Besonderen Leistung geworden, die teilweise erhebliche Mehraufwendungen erfordert. | |
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| Grundleistungen
Grundleistung a): Hierbei handelt es sich um eine fachliche Erstbewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel der ausführenden Unternehmen, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistung. Entspricht einer Synchronisierung mit dem Leistungsbild Gebäude. Grundleistung b): Keine Änderung der Grundleistung erforderlich. Grundleistung c): Keine Änderung der Grundleistung erforderlich.
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Besondere Leistungen
„Sachverständigengutachten zu Mängeln“: Die Besondere Leitung umfasst eine in Erweiterung zur Grundleistung Teilleistung a) im Einzelfall erforderliche und nicht zwingend vom Auftragnehmer zu übernehmende vertiefte sachverständige Bewertung der im Rahmen der Grundleistung festgestellten Mängeln. „Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen, Instandhaltungskonzepten“: Die Besondere Leistung ist gleichlautend zur Besonderen Leistung im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dort der Leistungsphase 8 zugeordnet. |
Werte aus „Siemon-Gutachten“ als Honorargutachtenersatz
Wie oben erwähnt, fehlt das Honorargutachten zur HOAI 202X noch. Wenn Sie auf Basis der neuen Leistungsbilder auch realistische Honorare vereinbaren wollen, müssen Sie auf andere Honorartafelwerte als die der HOAI 2021 zurückgreifen. Denn diese stammen ja aus dem Jahr 2012. Sie haben die einschneidenden Veränderungen bei den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sich für die planenden Berufe in den letzten Jahren ergeben haben, nicht berücksichtigt.
Eine Alternative stellen die Werte aus dem „Siemon Honorargutachten“ dar, in dem Klaus D. Siemon für das Jahr 2021 realistische Tafelwerte errechnet hat. Die Tabellen finden Sie in der Sonderausgabe „Die echte HOAI 2021 ‒ Mit dem Siemon-Gutachten ab sofort bessere Honorare verargumentieren“. Es gibt dort auch neue Tafelwerte für das Leistungsbild Freianlagen. Den Beitrag finden Sie auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 47326879.