· Fachbeitrag · HOAI
HOAI 202X: So sehen Grund- und Besondere Leistungen in der Tragwerksplanung aus
| Die HOAI 202X wird mit größter Wahrscheinlichkeit nicht 2025 kommen. Das „Leistungsbildnovellierungs“-Gutachten liegt zwar vor, das ebenfalls erforderliche Honorargutachten ist aber noch gar nicht beauftragt. Offiziell werden die neuen Leistungsbilder also wohl frühestens 2026 kommen. Aber vielleicht lohnt es sich, sich mit Auftraggebern jetzt schon auf die aktualisierten Grund- und Besonderen Leitungen „nach Gutachten“ zu verständigen ‒ und auch über das Honorar zu reden. PBP stellt Ihnen das „Gutachten-Leistungsbild Tragwerksplanung“ vor und gibt am Ende Honorartipps. |
Das Gutachten zur Reform der HOAI-Leistungsbilder
Die Evaluierung der Leistungsbilder der HOAI ist der erste von zwei Schritten auf dem Weg zur HOAI 202X. Der komplette ‒ 269 Seiten umfassende ‒ Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich. Sie finden ihn auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 239177. Nachfolgend finden Sie die Passagen, die das Leistungsbild Tragwekrsplanung betreffen. Veränderungen in den Leistungen sind blau gekennzeichnet, Wegfallendes ist kursiv. Die rechte Spalte dient der Erläuterung. Neu ist vor allem, dass in der Tragwerksplanung bei den Grundleistungen die Lph 8 kommen soll.
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Grundleistungen | Besondere Leistungen | |
LPH 1 Grundlagenermittlung | ||
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| Grundleistungen
Grundleistung a): Hiermit erfolgt eine Anpassung an die anderen Leistungsbilder, insbesondere an die Objektplanung. Grundleistung b): Die Änderung dient der Verbesserung des Verbraucherschutzes, der Schadensvermeidung, der Information des Auftraggebers, aber auch des Objektplaners, da dieser die fachlichen Kompetenzen in der Regel nicht besitzt. Grundleistung c): Aufgrund der Synchronisierung zu den Planungs- und Überwachungsziele nach § 650p BGB ist eine Überprüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten Planungs- und Überwachungsziele durch den Auftragnehmer Grundleistung. Dies ist eine Anpassung an das Leistungsbild der Tragwerksplanung: „Mitwirken“ bei der Kostenermittlung Grundleistung d): Die Planungsrandbedingungen zum Beispiel Nachhaltigkeit, Bauteilaktivierung, Recycling müssen definiert und vorgegeben werden. Grundleistung e): Dies ist eine Klarstellung, dass der Tragwerksplaner „mitwirkt“. |
Besondere Leistungen
„Beschaffen von Bestandsunterlagen zum Tragwerk“: Dies entspricht der gelebten Praxis. „Tragwerkstechnische Bestandsaufnahmen“: Dies ist eine Klarstellung sowie Abgrenzung zur Grundleistung und entspricht der gelebten Praxis. „Abgleich vorhandener und zukünftiger Lastansätze mit vorhandenen Konstruktionen, Aufzeigen von Änderungs-/Verstärkungsbedarf“: Dies entspricht der gelebten Praxis. „Bedarfsplanung“: Dies entspricht der gelebten Praxis. „Ortsbesichtigung“: Dies entspricht der gelebten Praxis. Die Ortsbesichtigung ist eine übliche Leistung beim Bauen im Bestand, jedoch nicht im Neubau. Daher wird sie als Besondere Leistung aufgenommen. „Erstellen von Unterlagen zur Beauftragung von Dritten (zum Beispiel Gutachter, gewerbliche Leistungen)“: Dies entspricht der gelebten Praxis. | ||
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| Grundleistungen
Grundleistung a): Die Änderung dient einer Konkretisierung des Leistungsumfangs. Der Tragwerksplaner muss bei den Zielkonflikten im Sinne einer nachhaltigen Betrachtung mitwirken. Grundleistung b): Die Grundleistung b alt) und die Grundleistung c alt) sind zusammengefasst worden, da es sich nicht um eigenständige Teilleistungen handelt. Grundleistung c): Die Änderung dient der Vereinfachung. Grundleistung d): Das Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276 wurde zur Synchronisation mit dem allgemeinen Teil geändert. Grundleistung e): Dies ist ein eigenständiger Punkt. Die Änderung dient der Klarstellung, dass dies auch die Planungszeiten beinhaltet. Grundleistung f): Die Änderung dient der Abgrenzung zur Objektplanung.
Besondere Leistungen
„Zeichnerische Darstellung des Tragwerks“: Die Besondere Leistung dient der Abgrenzung zur Grundleistung. „Bewerten von zusätzlichen Maßnahmen aus Bauzuständen und Sicherungsmaßnahmen“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. „Analysieren und Bewerten des Bestandes bei veränderter Nutzung oder verändertem Tragsystem“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. „Leistungen für nicht zum Gebäude oder Ingenieurbauwerk gehörende Konstruktionen und Baubehelfe (zum Beispiel Baugrubensicherungen, Nachbarbebauungen, Unterfangungen)“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. |
| „Leistungen für nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen und Anlagen (zum Beispiel Fassaden, Ausbaugewerke, Technische Ausrüstung)“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. „Leistungen für Tragwerke ungeregelter Bauart“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. „rechnerische Nachweise und/oder Dimensionierung für den konstruktiven Brandschutz“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. | |
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| Grundleistungen
Grundleistung a): Durch die Änderung wird die Grundleistung präzisiert. Grundleistung b): Die Grundleistung wurde mit Grundleistung c alt) zusammengelegt, da dies keine eigenständige Teilleistung ist. Grundleistung c): Entspricht Grundleistung e alt). Grundleistung d): Entspricht Grundleistung f alt). Grundleistung e): Die Grundleistung beinhaltet die Grundleistungen d alt), g alt) und h alt), da dies keine eigenständigen Teilleistungen sind. Grundleistung f): Im Sinne einer übergreifenden Terminverfolgung wurde diese Leistung in allen Leistungsbildern synchronisiert. Grundleistung g): Entspricht Grundleistung i alt).
Besondere Leistungen
„Mehraufwand bei ungeregelten Bauweisen“: Die Änderung ist eine Klarstellung und Vereinheitlichung. „Abstimmung, Berücksichtigung und Einarbeitung von Anforderungen aus Gestaltung und Denkmalpflege in die Tragwerksplanung“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. „vorgezogene prüffähige Berechnung und/oder Detailentwicklung dimensionsbestimmender Anschlüsse und Bauteile“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. „Beiträge zur Wirtschaftlichkeitsberechnung“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. „Beratung zur Ausführung des Tragwerks nach anderen als tragwerksplanerischen Kriterien (zum Beispiel WU-Beton, Sichtbeton)“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. „Erfassen und Auswerten von Daten des Tragwerks nach anderen als tragwerksplanerischen Kriterien (zum Beispiel CO2, Lebenszyklus, Rückbaufähigkeit, Umnutzungsfähigkeit)“: Die Besondere Leistung dient der Anpassung an das Thema Nachhaltigkeit. |
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| Grundleistungen
Grundleistung a): Die Änderung ist eine Zusammenfassung der Teilleistungen, da diese nicht getrennt erbracht werden können. Die Grundleistung b alt), c alt) und d alt) entfallen, da diese Grundleistung unter a) zusammenfassend aufgenommen wurden. Grundleistung b): Die Änderung dient der Modernisierung und Zusammenfassung zusammengehörender Teilleistungen.
Besondere Leistungen
„Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen“: Hier erfolgt die Trennung zweier nicht zusammengehörender Themen. „Ergänzen der Statik bzw. Positionspläne um Konstruktionsskizzen (zum Beispiel Bewehrungsskizzen, Holz- und Stahlbauanschlüsse)“: Dies ist keine Doppelung zum Leistungsbild der Grundleistung (veränderte Beschreibung Positionsplan). „Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen“: Entfällt, da die Leistung im vorgenannten Spiegelstrich „Ergänzen der Statik bzw. Positionspläne um Konstruktionsskizzen (zum Beispiel Bewehrungsskizzen, Holz- und Stahlbauanschlüsse)“ neu gefasst wurde. „Erfassen von Bauzuständen bei Tragwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht“: Diese Besondere Leistung gilt für alle Tragwerke. „Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)“: Entfällt, da bereits in den Besonderen Leistungen der Leistungsphase 2 „Leistungen für nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen und Anlagen (zum Beispiel Fassaden, Ausbaugewerke, Technische Ausrüstung)“ aufgeführt. „Statische Detailnachweise für Anschlüsse im Stahl-, Holz-, Stahlbetonfertigteil- und Verbundbau“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung. Zu „Nachweise bei außergewöhnlichen Beanspruchungen (zum Beispiel Erdbeben, Anpralllasten, Explosionslasten)“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung. „Nachweise für dynamische Einwirkungen und Reaktionen (zum Beispiel Ermitteln der Eigenfrequenzen)“: Dies ist eine Modernisierung an die technischen Möglichkeiten und Erfordernisse. „Zusammenstellen von Unterlagen verschiedener Tragwerksplanungen zur Bauwerksakte“: Dies ist sinnvoll für vollständige Tragwerksunterlagen. „Ergänzen der Unterlagen der Tragwerksplanung um die Änderungen während der Bauausführung zur Bauwerksdokumentation“: Dies ist sinnvoll für vollständige Bestandsunterlagen. |
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| Grundleistungen
Grundleistung a): Vermeidung des unbestimmten Begriffs „durcharbeiten“, um die Überarbeitung der Leistungsphase 4 durch veränderte Ausführungsplanung als wiederholte Leistung zu beschreiben. Grundleistung b): Die Änderung dient der Klarstellung und Erweiterung. Grundleistung c): Die Änderung dient der Anpassung an die vorherigen Texte. Grundleistung d): Die Änderung dient der inhaltlichen Anpassung an die Grundleistung c). Grundleistung e): Dies ist eine Vereinheitlichung mit der Leistungsphase 4. Grundleistung f): Die Grundleistung dient der Klarstellung.
Besondere Leistungen
„Konstruktion der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau“: Dies ist eine Anpassung an Leistungsphase 4. „Die Bearbeitung von Übersichtsplänen des Tragwerks oder Schalplänen ohne oder ohne fertig gestellte Ausführungspläne des Objektplaners“: Hiermit erfolgt eine Anpassung an den Bedarf. „Montageplanungen“: Hiermit erfolgt eine Anpassung an den Bedarf. „Prüfen der Ausführungspläne Dritter auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung oder von Werkstattplänen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung“: Hiermit erfolgt eine Anpassung an den Bedarf. „Fortschreibung der Unterlagen der Ausführungsplanung um die Änderungen während der Bauausführung zur Bauwerksakte“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. |
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| Grundleistungen
Grundleistung a): In diese Grundleistung wurde Grundleistung b alt) aufgenommen. Grundleistung b alt): Entfällt, da in Grundleistung a) aufgenommen. Grundleistung b): Die Änderung dient der Präzisierung und Klarstellung.
Besondere Leistungen „Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks“: Die Änderung dient der Klarstellung. „Ermitteln der Mengen von tragenden Bauteilen getrennt nach Güteklassen“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. „In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.“: Hier entfällt der erste Satz, da es sich nicht um grundleistungsersetzende Leistungen handelt. Das Wort „entsprechenden“ wird zur Synchronisierung hinzugefügt. |
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| Grundleistungen
Keine Änderung der Grundleistungen erforderlich.
Besondere Leistungen
„Prüfen und Werten der Angebote (zum Beispiel Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners)“: Die Änderung ist eine Modernisierung. Diese Leistung wird, sofern beauftragt, eigenständig erbracht. „Prüfen und Werten von Nebenangeboten“: Die Änderung ist eine Modernisierung. Diese Leistung wird, sofern beauftragt, eigenständig erbracht. | |
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Beim Bauen im Bestand
| Grundleistungen
Grundleistung a): Dies ist eine einheitliche Grundleistung des Tragwerkplaners für alle Arten von Objekten ‒ nicht nur für Honorarzone III und folgende. Es ist eine erforderliche Grundleistung aufgrund der praktischen Erfahrung. Grundleistung b): Im Sinne der über das ganze Projekt zu verfolgenden Kosten, wurde auch diese Leistung in die neuen Grundleistungen der Leistungsphase 8 aufgenommen.
Besondere Leistungen
„Ergänzende vollständige ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung aller Teile des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den freigegebenen statischen Unterlagen“: Die vollständige Kontrolle wird nicht immer erforderlich sein. „Mehrfache Abstimmung von Leistungen im Rahmen der Objektüberwachung (zum Beispiel bei getrennter Bauoberleitung und örtlicher Bauüberwachung)“: Die Besondere Leistung dient zur Abgrenzung (bei Trennung der Bauoberleitung und örtlicher Bauüberwachung). „Teilnahme an Baubesprechungen“: Die Besondere Leistung dient zur Abgrenzung/Klarstellung zur Grundleistung. „Überwachen der Mängelbeseitigung der bei der Abnahmebegehung festgestellten Mängel des Tragwerks“: Die Besondere Leistung dient zur Abgrenzung zur Grundleistung. „Mitwirken bei der Prüfung von Nachtragsangeboten mit tragwerksplanerischen Belangen“: Die Besondere Leistung dient zur Abgrenzung zur Grundleistung. „Bei abweichender Bestandsituation Vorgabe an die Planung zum Anpassungsbedarf und Mitwirken bei der Veranlassung der Anpassung der Planung“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. „Leistungen nach Errichtung des Tragwerks, zum Beispiel Beurteilungen von nachträglichen Änderungen und Einwirkungen auf das Tragwerk (Aussparungen, Schlitze, Veränderungen von Lasten)“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung. „Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen“: Entfällt, da die Leistung nunmehr in den Grundleistungen enthalten ist. |
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| Grundleistungen
Keine Änderung der Grundleistungen erforderlich.
Besondere Leistungen
„Festlegen eines Begehungsprogramms für die regelmäßigen Begehungen des Bauwerks, Durchführung der Erstbegehung“: Die Besondere Leistung dient der Sensibilisierung der Auftraggeber im Sinne der Nachhaltigkeit und des Lebenszyklus des Bauherrn. „Mitwirken beim Erstellen einer Objektsbestandsdokumentation für das Tragwerk“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung. |
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