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  • · Fachbeitrag · HOAI

    HOAI 202X: So sehen Grund- und Besondere Leistungen in der Tragwerksplanung aus

    | Die HOAI 202X wird mit größter Wahrscheinlichkeit nicht 2025 kommen. Das „Leistungsbildnovellierungs“-Gutachten liegt zwar vor, das ebenfalls erforderliche Honorargutachten ist aber noch gar nicht beauftragt. Offiziell werden die neuen Leistungsbilder also wohl frühestens 2026 kommen. Aber vielleicht lohnt es sich, sich mit Auftraggebern jetzt schon auf die aktualisierten Grund- und Besonderen Leitungen „nach Gutachten“ zu verständigen ‒ und auch über das Honorar zu reden. PBP stellt Ihnen das „Gutachten-Leistungsbild Tragwerksplanung“ vor und gibt am Ende Honorartipps. |

    Das Gutachten zur Reform der HOAI-Leistungsbilder

    Die Evaluierung der Leistungsbilder der HOAI ist der erste von zwei Schritten auf dem Weg zur HOAI 202X. Der komplette ‒ 269 Seiten umfassende ‒ Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich. Sie finden ihn auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 239177. Nachfolgend finden Sie die Passagen, die das Leistungsbild Tragwekrsplanung betreffen. Veränderungen in den Leistungen sind blau gekennzeichnet, Wegfallendes ist kursiv. Die rechte Spalte dient der Erläuterung. Neu ist vor allem, dass in der Tragwerksplanung bei den Grundleistungen die Lph 8 kommen soll.

     

    • 14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung

    Grundleistungen

    Besondere Leistungen

    LPH 1 Grundlagenermittlung

    • a) Klären der vom Auftraggeber vorzugebenden Planungs- und Überwachungsziele Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Benehmen mit dem Objektplaner
    • b) Beraten zum Bedarf weiterer Fachplanungen oder Gutachten für das Tragwerk
    • c) Hinweisen auf Zielkonflikte, soweit erforderlich durch Mitwirken bei einer Kostenermittlung (Kostenrahmen oder Kosteneinschätzung) und eines eigenen Terminrahmens
    •  
    • db) Ermitteln der Planungsrandbedingungen, Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten
    • ec) Mitwirken beim Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
    • Beschaffen von Bestandsunterlagen zum Tragwerk
    • Tragwerkstechnische Bestandsaufnahmen
    • Abgleich vorhandener und zukünftiger
    • Lastansätze mit vorhandenen Konstruktionen, Aufzeigen von Änderungs-/Verstärkungsbedarf
    • Bedarfsplanung
    • Ortsbesichtigung
    • Erstellen von Unterlagen zur Beauftragung von Dritten (zum Beispiel Gutachter, gewerbliche Leistungen)

    Grundleistungen

     

    Grundleistung a): Hiermit erfolgt eine Anpassung an die anderen Leistungsbilder, insbesondere an die Objektplanung.

    Grundleistung b): Die Änderung dient der Verbesserung des Verbraucherschutzes, der Schadensvermeidung, der Information des Auftraggebers, aber auch des Objektplaners, da dieser die fachlichen Kompetenzen in der Regel nicht besitzt.

    Grundleistung c): Aufgrund der Synchronisierung zu den Planungs- und Überwachungsziele nach § 650p BGB ist eine Überprüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten Planungs- und Überwachungsziele durch den Auftragnehmer Grundleistung. Dies ist eine Anpassung an das Leistungsbild der Tragwerksplanung: „Mitwirken“ bei der Kostenermittlung

    Grundleistung d): Die Planungsrandbedingungen zum Beispiel Nachhaltigkeit, Bauteilaktivierung, Recycling müssen definiert und vorgegeben werden.

    Grundleistung e): Dies ist eine Klarstellung, dass der Tragwerksplaner „mitwirkt“.

    Besondere Leistungen

     

    „Beschaffen von Bestandsunterlagen zum Tragwerk“: Dies entspricht der gelebten Praxis.

    „Tragwerkstechnische Bestandsaufnahmen“: Dies ist eine Klarstellung sowie Abgrenzung zur Grundleistung und entspricht der gelebten Praxis.

    „Abgleich vorhandener und zukünftiger Lastansätze mit vorhandenen Konstruktionen, Aufzeigen von Änderungs-/Verstärkungsbedarf“: Dies entspricht der gelebten Praxis.

    „Bedarfsplanung“: Dies entspricht der gelebten Praxis.

    „Ortsbesichtigung“: Dies entspricht der gelebten Praxis. Die Ortsbesichtigung ist eine übliche Leistung beim Bauen im Bestand, jedoch nicht im Neubau. Daher wird sie als Besondere Leistung aufgenommen.

    „Erstellen von Unterlagen zur Beauftragung von Dritten (zum Beispiel Gutachter, gewerbliche Leistungen)“: Dies entspricht der gelebten Praxis.

    • LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
    • a) Analysieren der Grundlagen, Klären der Zusammenhänge und Abstimmen der Zielvorstellungen unter Hinweis auf mögliche Zielkonflikte auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
    •  
    • b) Beraten und Bewerten zu den Varianten der Objektplanung in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit, und der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit
    •  
    • c) Mitwirken bei dem Erarbeiten der mit dem Auftraggeber abgestimmten Variante des Objektplaners eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart
    • e) Terminplanung mit Darstellung der wesentlichen Vorgänge des Planungs- und Bauablaufs
    • f) Mitwirken beim Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
    • Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen
    • Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
    • Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile
    • Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung
    • Zeichnerische Darstellung des Tragwerks
    • Bewerten von zusätzlichen Maßnahmen aus Bauzuständen und Sicherungsmaßnahmen
    • Analysieren und Bewerten des Bestandes bei veränderter Nutzung oder verändertem Tragsystem
    • Leistungen für nicht zum Gebäude oder Ingenieurbauwerk gehörende Konstruktionen und Baubehelfe (zum Beispiel Baugrubensicherungen, Nachbarbebauungen, Unterfangungen)
    • Leistungen für nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen und Anlagen (zum Beispiel Fassaden, Ausbaugewerke, Technische Ausrüstung)
    •  

    Grundleistungen

     

    Grundleistung a): Die Änderung dient einer Konkretisierung des Leistungsumfangs. Der Tragwerksplaner muss bei den Zielkonflikten im Sinne einer nachhaltigen Betrachtung mitwirken.

    Grundleistung b): Die Grundleistung b alt) und die Grundleistung c alt) sind zusammengefasst worden, da es sich nicht um eigenständige Teilleistungen handelt.

    Grundleistung c): Die Änderung dient der Vereinfachung.

    Grundleistung d): Das Mitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276 wurde zur Synchronisation mit dem allgemeinen Teil geändert.

    Grundleistung e): Dies ist ein eigenständiger Punkt. Die Änderung dient der Klarstellung, dass dies auch die Planungszeiten beinhaltet.

    Grundleistung f): Die Änderung dient der Abgrenzung zur Objektplanung.

     

    Besondere Leistungen

     

    „Zeichnerische Darstellung des Tragwerks“: Die Besondere Leistung dient der Abgrenzung zur Grundleistung.

    „Bewerten von zusätzlichen Maßnahmen aus Bauzuständen und Sicherungsmaßnahmen“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    „Analysieren und Bewerten des Bestandes bei veränderter Nutzung oder verändertem Tragsystem“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    „Leistungen für nicht zum Gebäude oder Ingenieurbauwerk gehörende Konstruktionen und Baubehelfe (zum Beispiel Baugrubensicherungen, Nachbarbebauungen, Unterfangungen)“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    • Leistungen für Tragwerke ungeregelter Bauart
    • rechnerische Nachweise und/oder Dimensionierung für den konstruktiven Brandschutz

    „Leistungen für nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen und Anlagen (zum Beispiel Fassaden, Ausbaugewerke, Technische Ausrüstung)“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    „Leistungen für Tragwerke ungeregelter Bauart“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    „rechnerische Nachweise und/oder Dimensionierung für den konstruktiven Brandschutz“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    • LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
    • a) Stufenweises Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der ausgewählten Vorplanungsvariante unter Berücksichtigung aller Anforderungen an das Tragwerk. Abstimmen mit der Objektplanung und den an der Planung fachlich Beteiligten Tragwerkslösung, unter Beachtung der durch die Objektplanung zu integrierenden Anforderungen der integrierten Fachplanungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung
    •  
    • b) Überschlägige statische Berechnung und Bemessung
    • c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Teile Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte. Abstimmen der wesentlichen, Aussparungen, und Fugen, Ausbildung der Auflager-, und Knotenpunkte und sowie der Verbindungsmittel
    • d) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau
    •  
    • ce) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim Erläuterungsbericht
    • df) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
    • eg) Ermitteln der Kosten für die Entwurfsplanung und Mitwirken an der Kostenermittlung nach AKVS oder an Mitwirken bei der Kostenberechnung nach DIN 276 und bei der Terminplanung h) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
    • f) Fortschreiben der Terminplanung
    • gi) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse
    • Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile
    • Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung
    • Mehraufwand bei ungeregelten Bauweisen Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails
    •  
    • Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungsunterlagen durchgeführt wird
    • Nachweise der Erdbebensicherung
    • Abstimmung, Berücksichtigung und Einarbeitung von Anforderungen aus Gestaltung und Denkmalpflege in die Tragwerksplanung
    • vorgezogene prüffähige Berechnung und/oder Detailentwicklung dimensionsbestimmender Anschlüsse und Bauteile
    • Beiträge zur Wirtschaftlichkeitsberechnung Beratung zur Ausführung des Tragwerks nach anderen als tragwerksplanerischen Kriterien (zum Beispiel WU-Beton, Sichtbeton)
    • Erfassen und Auswerten von Daten des Tragwerks nach anderen als tragwerksplanerischen Kriterien (zum Beispiel CO2, Lebenszyklus, Rückbaufähigkeit, Umnutzungsfähigkeit)

    Grundleistungen

     

    Grundleistung a): Durch die Änderung wird die Grundleistung präzisiert.

    Grundleistung b): Die Grundleistung wurde mit Grundleistung c alt) zusammengelegt, da dies keine eigenständige Teilleistung ist.

    Grundleistung c): Entspricht Grundleistung e alt).

    Grundleistung d): Entspricht Grundleistung f alt).

    Grundleistung e): Die Grundleistung beinhaltet die Grundleistungen d alt), g alt) und h alt), da dies keine eigenständigen Teilleistungen sind.

    Grundleistung f): Im Sinne einer übergreifenden Terminverfolgung wurde diese Leistung in allen Leistungsbildern synchronisiert.

    Grundleistung g): Entspricht Grundleistung i alt).

     

    Besondere Leistungen

     

    „Mehraufwand bei ungeregelten Bauweisen“: Die Änderung ist eine Klarstellung und Vereinheitlichung.

    „Abstimmung, Berücksichtigung und Einarbeitung von Anforderungen aus Gestaltung und Denkmalpflege in die Tragwerksplanung“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    „vorgezogene prüffähige Berechnung und/oder Detailentwicklung dimensionsbestimmender Anschlüsse und Bauteile“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    „Beiträge zur Wirtschaftlichkeitsberechnung“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    „Beratung zur Ausführung des Tragwerks nach anderen als tragwerksplanerischen Kriterien (zum Beispiel WU-Beton, Sichtbeton)“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    „Erfassen und Auswerten von Daten des Tragwerks nach anderen als tragwerksplanerischen Kriterien (zum Beispiel CO2, Lebenszyklus, Rückbaufähigkeit, Umnutzungsfähigkeit)“: Die Besondere Leistung dient der Anpassung an das Thema Nachhaltigkeit.

    • LPH 4 Genehmigungsplanung
    • a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk, einschließlich des Erfassens von normalen Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen
    • b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen
    • c) Anfertigen der Positionspläne für der fachlich Beteiligten an das Tragwerk oder Eintragung
    •  
    • Zusammenfassendes Darstellen der statischen Positionen in Übersichten, der Tragwerksabmessung Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktion geeignet für die fachlich Beteiligten Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners
    •  
    • d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerksplanung insbesondere zur Genehmigung
    • be) Abstimmung Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder 4-Augenprinzip durch den Ersteller Eigenkontrolle
    •  
    • f) Gegebenenfalls Vervollständigen und grundsätzlich Berichtigen der Berechnungen und Pläne
    • Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur (Heißbemessung)
    • Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen
    • Ergänzen der Statik bzw. Positionspläne um Konstruktionsskizzen (zum Beispiel Bewehrungsskizzen, Holz- und Stahlbauanschlüsse)
    • Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen
    •  
    • Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lastenklassen (MLC)
    • Erfassen von Bauzuständen bei Tragwerken Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht
    • Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)
    •  
    • Statische Detailnachweise für Anschlüsse im Stahl-, Holz-, Stahlbetonfertigteil- und Verbundbau
    • Nachweise bei außergewöhnlichen Beanspruchungen (zum Beispiel Erdbeben, Anpralllasten, Explosionslasten)
    • Nachweise für dynamische Einwirkungen und Reaktionen (zum Beispiel Ermitteln der Eigenfrequenzen)
    • Zusammenstellen von Unterlagen verschiedener Tragwerksplanungen zur Bauwerksdokumentation

    Grundleistungen

     

    Grundleistung a): Die Änderung ist eine Zusammenfassung der Teilleistungen, da diese nicht getrennt erbracht werden können. Die Grundleistung b alt), c alt) und d alt) entfallen, da diese Grundleistung unter a) zusammenfassend aufgenommen wurden.

    Grundleistung b): Die Änderung dient der Modernisierung und Zusammenfassung zusammengehörender Teilleistungen.

     

    Besondere Leistungen

     

    „Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Bergschadenssicherungen“: Hier erfolgt die Trennung zweier nicht zusammengehörender Themen.

    „Ergänzen der Statik bzw. Positionspläne um Konstruktionsskizzen (zum Beispiel Bewehrungsskizzen, Holz- und Stahlbauanschlüsse)“: Dies ist keine Doppelung zum Leistungsbild der Grundleistung (veränderte Beschreibung Positionsplan).

    „Zeichnungen mit statischen Positionen und den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, den Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen“: Entfällt, da die Leistung im vorgenannten Spiegelstrich „Ergänzen der Statik bzw. Positionspläne um Konstruktionsskizzen (zum Beispiel Bewehrungsskizzen, Holz- und Stahlbauanschlüsse)“ neu gefasst wurde.

    „Erfassen von Bauzuständen bei Tragwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht“: Diese Besondere Leistung gilt für alle Tragwerke.

    „Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)“: Entfällt, da bereits in den Besonderen Leistungen der Leistungsphase 2 „Leistungen für nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen und Anlagen (zum Beispiel Fassaden, Ausbaugewerke, Technische Ausrüstung)“ aufgeführt.

    „Statische Detailnachweise für Anschlüsse im Stahl-, Holz-, Stahlbetonfertigteil- und Verbundbau“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung.

    Zu „Nachweise bei außergewöhnlichen Beanspruchungen (zum Beispiel Erdbeben, Anpralllasten, Explosionslasten)“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung.

    „Nachweise für dynamische Einwirkungen und Reaktionen (zum Beispiel Ermitteln der Eigenfrequenzen)“: Dies ist eine Modernisierung an die technischen Möglichkeiten und Erfordernisse.

    „Zusammenstellen von Unterlagen verschiedener Tragwerksplanungen zur Bauwerksakte“: Dies ist sinnvoll für vollständige Tragwerksunterlagen.

    „Ergänzen der Unterlagen der Tragwerksplanung um die Änderungen während der Bauausführung zur Bauwerksdokumentation“: Dies ist sinnvoll für vollständige Bestandsunterlagen.

    • Ergänzen der Unterlagen der Tragwerksplanung um die Änderungen während der Bauausführung zur Bauwerksdokumentation
    • LPH 5 Ausführungsplanung
    • a) Vergleichen Durcharbeiten der Objektplanung der Leistungsphase 5 mit den integrierten Fachplanungen gegen die Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der Tragwerksplanung durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen
    •  
    • Mitwirken bei der konstruktiven Detaillierung des Tragwerks gegenüber dem Objektplaner
    •  
    • b) Darstellen des Tragwerks in Form von Übersichtsplänen oder Schalplänen Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners
    • c) Darstellen Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktionspläne mit Leitdetails (keine Werkstattplanung Werkstattzeichnungen)
    • d) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit zugehöriger Mengenermittlung Stahlmengenermittlung
    •  
    • e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder 4-Augenprinzip mit Gleichstellung der Planung Eigenkontrolle
    •  
    • f) Fortschreiben der Terminplanung
    • Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau
    • Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten
    • Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau
    • Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen
    • Die Bearbeitung von Übersichtsplänen des Tragwerks oder Schalplänen ohne oder ohne fertig gestellte Ausführungspläne des Objektplaners
    • Montageplanungen
    • Prüfen der Ausführungspläne Dritter auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung oder von Werkstattplänen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung
    • Fortschreibung der Unterlagen der Ausführungsplanung um die Änderungen während der Bauausführung zur Bauwerksdokumentation
    •  

    Grundleistungen

     

    Grundleistung a): Vermeidung des unbestimmten Begriffs „durcharbeiten“, um die Überarbeitung der Leistungsphase 4 durch veränderte Ausführungsplanung als wiederholte Leistung zu beschreiben.

    Grundleistung b): Die Änderung dient der Klarstellung und Erweiterung.

    Grundleistung c): Die Änderung dient der Anpassung an die vorherigen Texte.

    Grundleistung d): Die Änderung dient der inhaltlichen Anpassung an die Grundleistung c).

    Grundleistung e): Dies ist eine Vereinheitlichung mit der Leistungsphase 4.

    Grundleistung f): Die Grundleistung dient der Klarstellung.

     

    Besondere Leistungen

     

    „Konstruktion der Anschlüsse im Stahl- und Holzbau“: Dies ist eine Anpassung an Leistungsphase 4.

    „Die Bearbeitung von Übersichtsplänen des Tragwerks oder Schalplänen ohne oder ohne fertig gestellte Ausführungspläne des Objektplaners“: Hiermit erfolgt eine Anpassung an den Bedarf. „Montageplanungen“: Hiermit erfolgt eine Anpassung an den Bedarf.

    „Prüfen der Ausführungspläne Dritter auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung oder von Werkstattplänen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung“:

    Hiermit erfolgt eine Anpassung an den Bedarf.

    „Fortschreibung der Unterlagen der Ausführungsplanung um die Änderungen während der Bauausführung zur Bauwerksakte“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    • LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
    • a) Zusammenfassen Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau sowie überschlägiges Ermitteln zusätzlich erforderlicher statischer Konstruktionsmittel als Ergebnis der Ausführungsplanung und als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners in der Gliederung dessen Leistungsverzeichnisses
    •  
    • b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau
    •  
    • bc) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Objektplaners Tragwerks
    • Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners x
    •  
    • Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten des Objektplaners Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks
    • Ermitteln der Mengen von tragenden Bauteilen getrennt nach Güteklassen
    •  

     

    • x diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.

    Grundleistungen

     

    Grundleistung a): In diese Grundleistung wurde Grundleistung b alt) aufgenommen.

    Grundleistung b alt): Entfällt, da in Grundleistung a) aufgenommen.

    Grundleistung b): Die Änderung dient der Präzisierung und Klarstellung.

     

    Besondere Leistungen

    „Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks“: Die Änderung dient der Klarstellung.

    „Ermitteln der Mengen von tragenden Bauteilen getrennt nach Güteklassen“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    „In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.“: Hier entfällt der erste Satz, da es sich nicht um grundleistungsersetzende Leistungen handelt. Das Wort „entsprechenden“ wird zur Synchronisierung hinzugefügt.

    • LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
    • Prüfen Mitwirken bei der Prüfung und Werten Wertung der Angebote (zum Beispiel Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners)
    • Prüfen Mitwirken bei der Prüfung und Werten Wertung von Nebenangeboten
    • Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheitspreisen oder Pauschalangeboten

    Grundleistungen

     

    Keine Änderung der Grundleistungen erforderlich.

     

    Besondere Leistungen

     

    „Prüfen und Werten der Angebote (zum Beispiel Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners)“: Die Änderung ist eine Modernisierung. Diese Leistung wird, sofern beauftragt, eigenständig erbracht.

    „Prüfen und Werten von Nebenangeboten“: Die Änderung ist eine Modernisierung. Diese Leistung wird, sofern beauftragt, eigenständig erbracht.

    • LPH 8 Objektüberwachung
    • a) Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung der wesentlichen Teile des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den freigegebenen statischen Unterlagen
    • b) Ermitteln der entstanden Kosten und Mitwirken an der Kostenermittlung nach AKVS oder Kostenfeststellung nach DIN 276
    • Ergänzende vollständige ingenieurtechnische Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung aller Teile des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den freigegebenen geprüften statischen Unterlagen
    • Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugrubensicherungen
    • Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswertung der Güteprüfungen
    • Betontechnologische Beratung
    • Mehrfache Abstimmung von Leistungen im Rahmen der Objektüberwachung (zum Beispiel bei getrennter Bauoberleitung und örtlicher Bauüberwachung)
    • Teilnahme an Baubesprechungen
    • Überwachen der Mängelbeseitigung der bei der Abnahmebegehung festgestellten Mängel des Tragwerks
    • Mitwirken bei der Prüfung von Nachtragsangeboten mit tragwerksplanerischen Belangen

    Beim Bauen im Bestand

     

    • Bei abweichender Bestandsituation Vorgabe an die Planung zum Anpassungsbedarf und Mitwirken bei der Veranlassung der Anpassung der Planung
    •  
    • Leistungen nach Errichtung des Tragwerks, zum Beispiel Beurteilungen von nachträglichen Änderungen und Einwirkungen auf das Tragwerk (Aussparungen, Schlitze, Veränderungen von Lasten)
    • Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen

    Grundleistungen

     

    Grundleistung a): Dies ist eine einheitliche Grundleistung des Tragwerkplaners für alle Arten von Objekten ‒ nicht nur für Honorarzone III und folgende. Es ist eine erforderliche Grundleistung aufgrund der praktischen Erfahrung.

    Grundleistung b): Im Sinne der über das ganze Projekt zu verfolgenden Kosten, wurde auch diese Leistung in die neuen Grundleistungen der Leistungsphase 8 aufgenommen.

     

    Besondere Leistungen

     

    „Ergänzende vollständige ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung aller Teile des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den freigegebenen statischen Unterlagen“: Die vollständige Kontrolle wird nicht immer erforderlich sein.

    „Mehrfache Abstimmung von Leistungen im Rahmen der Objektüberwachung (zum Beispiel bei getrennter Bauoberleitung und örtlicher Bauüberwachung)“: Die Besondere Leistung dient zur Abgrenzung (bei Trennung der Bauoberleitung und örtlicher Bauüberwachung).

    „Teilnahme an Baubesprechungen“: Die Besondere Leistung dient zur Abgrenzung/Klarstellung zur Grundleistung.

    „Überwachen der Mängelbeseitigung der bei der Abnahmebegehung festgestellten Mängel des Tragwerks“: Die Besondere Leistung dient zur Abgrenzung zur Grundleistung.

    „Mitwirken bei der Prüfung von Nachtragsangeboten mit tragwerksplanerischen Belangen“: Die Besondere Leistung dient zur Abgrenzung zur Grundleistung.

    „Bei abweichender Bestandsituation Vorgabe an die Planung zum Anpassungsbedarf und Mitwirken bei der Veranlassung der Anpassung der Planung“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    „Leistungen nach Errichtung des Tragwerks, zum Beispiel Beurteilungen von nachträglichen Änderungen und Einwirkungen auf das Tragwerk (Aussparungen, Schlitze, Veränderungen von Lasten)“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Grundleistung.

    „Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen“: Entfällt, da die Leistung nunmehr in den Grundleistungen enthalten ist.

    • LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung
    • Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen
    • Festlegen eines Begehungsprogramms für die regelmäßigen Begehungen des Bauwerks, Durchführung der Erstbegehung
    • Mitwirken beim Erstellen einer Objektsbestandsdokumentation für das Tragwerk

    Grundleistungen

     

    Keine Änderung der Grundleistungen erforderlich.

     

    Besondere Leistungen

     

    „Festlegen eines Begehungsprogramms für die regelmäßigen Begehungen des Bauwerks, Durchführung der Erstbegehung“: Die Besondere Leistung dient der Sensibilisierung der Auftraggeber im Sinne der Nachhaltigkeit und des Lebenszyklus des Bauherrn.

    „Mitwirken beim Erstellen einer Objektsbestandsdokumentation für das Tragwerk“: Die Besondere Leistung dient der Klarstellung.