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Neues „Architektengesetz“ und „Neue HOAI“: Es geht voran
| Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (MWi) hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen>“ erarbeitet. Damit reagiert die Bundesrepublik auf das EuGH-Urteil vom 04.07.2019. Darin befinden sich auch wichtige Aussagen, wie die HOAI künftig aussehen soll. |
Hintergrund | Der EuGH hatte am 04.07.2019 festgestellt, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoßen. Mit Verkündung des Urteils besteht für Deutschland die Pflicht, die Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthält die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen der HOAI. Daher muss zunächst das ArchLG angepasst und es müssen darin inhaltliche Festlegungen für die künftige HOAI getroffen werden. Anschließend wird dann die HOAI geändert.
Wichtig | Im Gesetzentwurf (Abruf-Nr. 216333) wird der Anwendungsbereich des ArchLG genauer umschrieben als bisher. Das gilt auch im Hinblick auf die Maßstäbe und Grundsätze für die Honorarberechnung, deren Festlegung in der HOAI weiter möglich bleiben soll. Grundlegend neu ist dagegen, dass die Vertragsparteien das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen stets frei vereinbaren können. Für Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI künftig Honorartafeln vorsehen, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Außerdem soll die HOAI für die Fälle, in denen keine wirksame Honorarvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten.