· Fachbeitrag · HOAI
Wann eine Planungsänderung ein Zusatzhonorar auslöst - Praxisbeispiele für die Gebäudeplanung
| Handelt es sich bei einem Eingriff in die aktuelle Planung um eine Planungsänderung, eine Planungsfortschreibung oder um eine alternative Lösungsmöglichkeit nach gleichen Anforderungen? Die Antwort auf diese Frage ist honorartechnisch äußerst wichtig, weil sie auch über das Zusatzhonorar entscheidet. Erfahren Sie deshalb anhand von mehreren Beispielen aus dem Leistungsbild Objektplanung, wann Sie ein Änderungshonorar berechnen können. Die HOAI 2009 bietet in § 7 Abs. 5 HOAI eine neue und wichtige Abrechnungsgrundlage, die Sie kennen und formgerecht nutzen sollten. |
Lph 2: Ende von Lösungen nach gleichen Anforderungen
Für das Leistungsbild Objektplanung ist wichtig zu wissen, dass die Bildung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen nur bis in die Lph 2 als Grundleistung gilt. Ist die Lph 2 beendet, werden keine Alternativen nach gleichen Anforderungen mehr geschuldet.
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In der Lph 3 wird das in Lph 2 entwickelte Planungskonzept durchgearbeitet bis zum endgültigen Entwurf. Werden in der Lph 3 vom Auftraggeber Änderungen (Wohngebäude mit 14 Ein-Zimmer-Wohnungen statt vorher mit 5 Drei-Zimmer-Wohnungen) einer einvernehmlich erarbeiteten Planung veranlasst, liegt keine Planungsfortschreibung oder alternative Lösungsmöglichkeit nach gleichen Anforderungen vor. Es handelt sich um eine Planungsänderung. Sie ist als wiederholte Planungsleistung honorarfähig. Voraussetzung ist, dass die Lph 2 zuvor auch abgeschlossen wurde. |
PRAXISHINWEIS | Deshalb empfehlen wir, die Lph 2 nachvollziehbar so zu beenden, dass kein Zweifel darüber bestehen kann; zum Beispiel durch Übergabe der gesamten Leistungen der Lph 2 an den Auftraggeber in Verbindung mit der Erörterung nach § 3 Abs. 8 HOAI. |
Lph 3: Die typische Planungsänderungs-Phase
Die Lph 3 gilt als sehr änderungsrelevant. Deshalb ist es besonders wichtig, dem Auftraggeber den je erreichten Planungsstand sowohl als Zwischenschritt als auch in seiner Gesamtheit am Ende der Lph 3 vorzulegen (Pläne, Berechnungen, Beschreibungen, alle Fachbeiträge). Das ist besonders deshalb wichtig, weil hier keine alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mehr geschuldet sind. Vom Auftraggeber geforderte Änderungen eines zuvor einvernehmlich festgestellten Arbeitsschrittes münden daher im Regelfall in einen Honoraranspruch.
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Wichtig | Die Anwendung des § 7 Abs. 5 HOAI zur Honorierung von Planungsänderungen setzt voraus, dass die anrechenbaren Kosten geändert werden, was mit den hinzugekommenen Bauteilen zum Beispiel nachvollziehbar ist.
PRAXISHINWEISE |
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Lph 5: Änderungen bewirken oft Eingriffe in vorherige Lph
Die Lph 5 ist innerhalb der Grundleistungen dadurch gekennzeichnet, dass gegenüber der Lph 3 „nur“ Planungsvertiefungen (Durcharbeiten) bis zur ausführungsreifen Lösung erfolgen. Werden aber Inhalte der Lph 3 geändert, stellen diese dann auch je eine Planungsänderung dar. Eine Zusatzhonorar auslösende Planungsänderung liegt also zum Beispiel vor, wenn im Zuge der Ausführungsplanung an der fertiggestellten Entwurfsplanung Änderungen vorgenommen werden.
Wichtig | Dabei sollten Sie beachten, dass Änderungen der Planung, die zeitlich im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen, fast immer auch Planungsänderungen (und Zusatzhonorare) in vorhergehenden Lph auslösen.
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Lph 8: Auch hier sind Planungsänderungen Tagesgeschäft
Nicht selten werden selbst in der Lph 8 noch Änderungen der erstellten Planung veranlasst. Auch dann handelt es sich regelmäßig um zu honorierende Planungsänderungen. Ohne Planungsänderung kann in den meisten Fällen keine Ausführungsänderung stattfinden.
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Wird im Zuge der Bauausführung die Konstruktion von 64 Fenstern, 12 Fassadenelementen und 6 Türen von Holz in Aluminium geändert, ist auch die Ausführungsplanung zu ändern (geänderte Profilgrößen, Anschlusspunkte und wärmeschutztechnische Anschlüsse). Hier ist es nicht damit getan, ein Nachtragsangebot einzuholen. Da nach HOAI 2009 der Honorarermittlung die anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung zugrunde zu legen sind, kommt es auch bei späten Planungsänderungen stets darauf an, dass eine Nachvollziehbarkeit aus der Entwurfsplanung vorliegt. Werden auch entwurfliche Planungsinhalte geändert (zum Beispiel Fensterteilung), betrifft die Änderung auch vorherige Lph. |
Wichtig | Als sinnvoll hat sich erwiesen, dass bei Änderungen die sogenannte Wegwerfplanung abgerechnet wird und die geänderten Planungsinhalte in die unveränderte Planung integriert werden. Durch die dann ebenfalls geänderte Kostenberechnung wird eine neue Honorarbasis geschaffen.