· Fachbeitrag · Honorarabrechnung
Kein Honorar für Planungsänderungen: So gehen Sie mit dem Urteil des OLG Hamburg richtig um
| Im Planungsprozess sind Änderungsplanungen obligatorisch und somit nicht gesondert zu vergüten. Nur wenn der Bauherr Modifizierungen an einer abgeschlossenen Planung verlangt, kann das vom Planer extra abgerechnet werden. Mit dieser Entscheidung des OLG Hamburg könnten Sie Auftraggeber künftig häufiger konfrontieren. Lernen Sie die Entscheidung deshalb kennen und erfahren Sie, wie Sie für Ihre Planungsänderungen trotzdem ein auskömmliches Honorar durchsetzen. |
Darum ging es vor dem OLG Hamburg
Um es vorwegzusagen: Das OLG musste einen besonderen „Planungsänderungsfall“ entscheiden. Vereinbart war nämlich ein Pauschalhonorar für Architektenleistungen, in dem vertraglich bereits ein gewisser Änderungsanteil berücksichtigt war. Ebenfalls vereinbart war, dass noch Fragen des öffentlichen Baurechts zu klären waren, die Planungsänderungen erforderlich machen könnten. Als diese dann tatsächlich anfielen, hat das OLG im Einvernehmen mit dem BGH ein Zusatzhonorar abgelehnt (OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2018, Az. 6 U 203/13, Abruf-Nr. 209954; rechskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 06.03.2019, Az. VII ZR 169/18).
Leitsätze und Begründung sorgen für Irritationen
Für Irritationen haben die Richter dann aber dadurch gesorgt, dass sie in Leitsatz und Urteilsbegründung Aussagen gemacht haben, die Auftraggeber missverstehen ‒ und Ihnen rechtmäßiges Planungsänderungshonorar vorenthalten ‒ könnten. Wappnen Sie sich dagegen.
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