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  • · Fachbeitrag · Honorarabrechnung

    Wartungsverträge bei Gewerken sind keine Grundleistungen: So rechnen sie richtig ab!

    | Im Zuge von Um- bzw. Neubaumaßnahmen werden neben den üblichen Planungs- auch spätere Wartungsleistungen ein Thema. Wer als Objektplaner, Fachplaner oder Berater Wartungsleistungen planen, Ausschreibungsunterlagen ausarbeiten und bei der Vergabe mitwirken soll, sollte wissen, dass diese Leistungen in der HOAI preisrechtlich nicht geregelt sind. Das hat Konsequenzen für die Leistungs- und Honorarvereinbarung. |

    Die Ausgangslage im Tagesgeschäft

    Es ist nicht unüblich, dass spätere Wartungsleistungen schon in die Ausschreibungsunterlagen für die Errichtung des Objekts aufgenommen und gemeinsam gewertet werden. Der Vorteil für den Bauherrn besteht darin, dass er Bauleistungen und spätere Betriebskosten gemeinsam dem Preiswettbewerb unterwerfen kann. Der Nachteil für Planungsbüros besteht im zusätzlichen Zeitaufwand und dem Haftungsrisiko, falls die Wartungsverträge mangelhaft sind. Wartungsverträge kommen zum Beispiel nicht nur bei der Technischen Ausrüstung vor, sondern werden auch beim Brandschutz bei komplexen Fassaden oder bei einfachen RS-Türen regelmäßig angefragt.

    Die Auslegung der HOAI und der DIN 276 für Gebäude

    Die Neue HOAI regelt das Preisrecht für Honorare, Leistungsbilder und anrechenbare Kosten, die sich auf die Objekte des Planungsgegenstands beziehen. Instandhaltungen sind dabei zu unterscheiden von Wartungsleistungen. Instandhaltungen sind in der HOAI geregelt, Wartungsleistungen nicht.