· Fachbeitrag · Honorarermittlung
Anrechenbare Kosten bei Verkehrsanlagen:Kein Honorar verschenken
von Dipl.-Ing. Ulrich Welter, ö.b.u.v. Sachverständigerfür Ingenieurhonorare nach HOAI, ingside, Büsum
| Die Praxis aus der Sachverständigentätigkeit lehrt, dass Planer bei ihren Honorarrechnungen die anrechenbaren Kosten oft fehlerhaft und / oder unvollständig ermitteln. Lernen Sie deshalb nach dem Verfahren zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Ingenieurbauwerken ( PBP 10/2015, Seite 8 ) auch das Ermittlungsschema bei Verkehrsanlagen kennen und profitieren Sie bei der Umsetzung von einem Beispiel. |
Die vier Komponenten der anrechenbaren Kosten
Auch bei der Ermittlung der anrechenbaren für Verkehrsanlagen gilt § 4 Abs. 1 HOAI 2013: „Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen“. Die anrechenbaren Kosten setzen sich aus vier Faktoren zusammen:
- 1. Den vollständig anrechenbaren Kosten
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