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  • · Fachbeitrag · Honorargestaltung

    Getrennte Abrechnung von Umbau und Erweiterungsbau?

    | Eine Umbau- und Erweiterungsmaßnahme ist immer dann zusammengefasst abzurechnen, wenn die Maßnahmen aus technischen und konstruktiven Gründen ineinandergreifen und daher eine konstruktive Einheit bilden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. |

     

    Wichtig | Das Urteil bezieht sich auch auf die HOAI von 1996 mit dem dortigen § 23, der die getrennte Honorarabrechnung vorsah. In der HOAI 2013 gilt diese Trennungsregelung nicht mehr, sodass das Urteil nur laufende Altverträge betrifft. Für HOAI 2013-Verträge gilt: Ist der Schwerpunkt der Maßnahme ein Umbau, dann ist das Honorar insgesamt mit dem entsprechenden Umbauzuschlag gemäß vertraglicher Vereinbarung zu beaufschlagen (OLG Celle, Urteil vom 12.2.2014, Az. 14 U 103/13; Abruf-Nr. 140596).

     

    PRAXISHINWEIS | Offen ist noch die Frage, wie hoch der Umbauzuschlag bei einheitlicher Abrechnung anzusetzen ist. Hier gibt es unterschiedliche Thesen, die noch nicht ausgeurteilt sind:

    • 1. Der Umbauzuschlag wird anteilig auf den klaren Umbauteil verhältnisgerecht angesetzt.
    • 2. Der Umbauzuschlag wird insgesamt für Um- und Erweiterungsbau einheitlich mit dem vertraglichen Umbauzuschlag angesetzt.
    • 3. Der Umbauzuschlag wird insgesamt für Um- und Erweiterungsbau einheitlich jedoch mit einem verhältnisgerecht reduziertem Umbauzuschlag angesetzt.

    Die Höhe des Umbauzuschlags ist jedoch keine Frage der Prüffähigkeit der Rechnung und kann daher allenfalls die Höhe des Honorars, nicht aber den Zahlungsanspruch an sich betreffen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 1 | ID 42585991