· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Getrennte Abrechnung von Umbau und Erweiterungsbau?
| Eine Umbau- und Erweiterungsmaßnahme ist immer dann zusammengefasst abzurechnen, wenn die Maßnahmen aus technischen und konstruktiven Gründen ineinandergreifen und daher eine konstruktive Einheit bilden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden. |
Wichtig | Das Urteil bezieht sich auch auf die HOAI von 1996 mit dem dortigen § 23, der die getrennte Honorarabrechnung vorsah. In der HOAI 2013 gilt diese Trennungsregelung nicht mehr, sodass das Urteil nur laufende Altverträge betrifft. Für HOAI 2013-Verträge gilt: Ist der Schwerpunkt der Maßnahme ein Umbau, dann ist das Honorar insgesamt mit dem entsprechenden Umbauzuschlag gemäß vertraglicher Vereinbarung zu beaufschlagen (OLG Celle, Urteil vom 12.2.2014, Az. 14 U 103/13; Abruf-Nr. 140596).
PRAXISHINWEIS | Offen ist noch die Frage, wie hoch der Umbauzuschlag bei einheitlicher Abrechnung anzusetzen ist. Hier gibt es unterschiedliche Thesen, die noch nicht ausgeurteilt sind:
Die Höhe des Umbauzuschlags ist jedoch keine Frage der Prüffähigkeit der Rechnung und kann daher allenfalls die Höhe des Honorars, nicht aber den Zahlungsanspruch an sich betreffen. |