· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Technische Ausrüstung: In den Anlagengruppen 5 und 8 sind Besondere Leistungen erforderlich
| Die Planung der Technischen Ausrüstung in den Anlagengruppen 5 und 8 wird immer komplexer. Beide Anlagengruppen werden zunehmend von zusätzlichen Leistungen mit schwerpunktmäßigem „IT-Charakter“ bestimmt, die nicht mehr zu den Grundleistungen nach HOAI gehören. Daher stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber bei diesen Anlagengruppen von vornherein prüfen sollte, welche Planungsgrundlagen (Lph 0) und Besonderen Leistungen erforderlich i. S. v. § 650p BGB sind. PBP zeigt Ihnen, wie Sie Auftraggeber in diesem Themengebiet bestens beraten. |
Die Planungsgrundlagen für die Fachplanung im Überblick
Die planerischen Leistungen zur Definition von Anforderungen an die (logische und technische) Sicherheit bzw. Datensicherheit, der Datenzugänglichkeit und der Datenauswertung für bestimmte Personenkreise in den fertigen Objekten bzw. im Umgang mit den fertiggestellten Anlagen sind in den HOAI-Grundleistungen nicht enthalten. Gleichzeitig sind sicherheitstechnische Überwachungs-, Steuer- und Regelsysteme in Bauwerken häufig schwerpunktmäßig IT-Systeme.
Videotechniken z. B. umfassen u. a. Kameras mit IP-Anschluss, Switchen, Servern, Clients und Speichersystemen sowie zugehörigen Programmierungen, mit denen oben genannte Daten ausgewertet und verwertet werden. Der Betrieb bzw. die Kommunikation der Systeme wird ggf. mittels WLAN mit Servern oder in einer Cloud ablaufen. Dabei spielen die Datensicherheit, Speicherung und Nutzeranwendungsmöglichkeiten eine wichtige Rolle.
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