· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Vertragsgegenstand mit Ausgangshonorar definieren und Planernachträge leicht durchsetzen
| Welche Leistungen müssen wir eigentlich für das vereinbarte Honorar erbringen? Für welche Leistungen können wir eine weitere Vergütung abrechnen? Die Antwort des OLG Brandenburg lautet: Indem Sie den Vertragsgegenstand und das Ausgangshonorar festlegen. PBP stellt Ihnen die Entscheidung vor und zeigt Ihnen, wie Sie im Tagesgeschäft vorgehen. |
Der Fall: Anrechenbare Kosten bei WEG-Gebäude
Im konkreten Fall stritten sich die Parteien über die Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei einem Teilumbau eines Gebäudes. Der Architekt hatte den Auftrag, in einem ehemaligen Pfarrhaus, das in WEG-Eigentum umgewandelt worden war, zwei gegenüberliegende Eigentumswohnungen und einen Teil des dazwischen liegenden Treppenhauses (= Gemeinschaftseigentum) zu modernisieren. Dabei hatte er die Eigentumswohnungen und das Treppenhaus bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zusammengefasst.
Der Bauherr wollte jedoch für jede Eigentumswohnung und das Treppenhaus eigene Kosten (und somit eigenständige anrechenbare Kosten angesetzt wissen. Ihm ging es um die Umlagefähigkeit der Kosten u. a. im Bereich des Gemeinschaftseigentums (Treppenhaus).
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