· Fachbeitrag · Honorargestaltung
Zugeständnisse in der Vertragsverhandlung: So können Sie Ihr Honorar nachträglich anpassen
von Klaus. D. Siemon, Dipl.-Ing. und Architekt, öbuv SV für Honorare und Leistungen der Architekten, Vellmar
| Mussten auch Sie bei aktuellen Vertragsverhandlungen Zugeständnisse machen und sich z. B. auf niedrigere Stundensätze, niedrigere Honorarzoneneingruppierungen und Einschnitte bei den anrechenbaren Kosten (vor allem bei der mitverarbeiteten Bausubstanz und bei Großgeräten) einlassen? Dann werden Sie im Zuge der Planungsvertiefung feststellen, dass dieses Honorar unauskömmlich ist und eine nachträgliche Honoraranpassung vonnöten ist. PBP zeigt Ihnen, wo Sie ansetzen können, um ein unauskömmliches Honorar im Projektverlauf nach oben anzupassen. |
Die Grundprinzipien für nachträgliche Honoraranpassungen
Die wichtigste Grundlage ist, ob Sie im Planungsvertrag die Honorarregelungen der HOAI vereinbart haben oder nicht. Sind diese Regelungen verbindlich vereinbart, können Sie auch bei der Honoraranpassung darauf zurückgreifen. Sind die Wirksamkeit der Mindestsätze oder die Honorarberechnungsregelungen der HOAI aber nicht vereinbart (z. B. bei abweichenden Pauschalhonorarvereinbarungen oder grundlegend von der HOAI abweichenden Vergütungsregelungen), müssen Sie grundsätzlich einzelfallbezogene Maßnahmen ergreifen, um das Honorar anzupassen.
Der nachfolgende Beitrag stellt Ihnen die Maßnahmen vor, die möglich sind, wenn Sie die HOAI als Honorarberechnungsregelung vertraglich vereinbart haben. Es ist nämlich zu erwarten, dass viele Auftraggeber auch nach dem Wegfall der Verbindlichkeit der Mindestsätze ab 2021 sicherheitshalber die HOAI als Honorarermittlungsregelung vertraglich vereinbaren und damit auch weiterhin für nachvollziehbare kalkulatorische Rahmenbedingungen sorgen. Das gilt insbesondere für öffentliche Auftraggeber.
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