· Fachbeitrag · Honorarmanagement
Leerrohrplanung in der technischen Ausrüstung: So regeln Sie die leistungsgerechte Honorierung
| Die Komplexität der Baukonstruktionen, die energetische Bauteilaktivierung und höhere gestalterische Anforderungen der Architektur an die Technische Ausrüstung führen dazu, dass die Leerrohrplanung ein Thema mit größerer Brisanz geworden ist. In der HOAI ist nicht eindeutig geregelt, ob es sich um eine Grund- oder eine Besondere Leistung handelt. Schaffen Sie deshalb am besten von Anfang an Klarheit. |
Die Leerrohrplanung im Leistungsbild Technische Ausrüstung
Wie erwähnt, ist die Leerrohrplanung in der HOAI nicht klar geregelt. In den Besonderen Leistungen der Lph 5 steht, dass die Leerrohrplanung dann eine Besondere Leistung darstellt, wenn sie mit „besonderem Aufwand“ einhergeht. Was genau aber ein „besonderer Aufwand“ ist, darüber wird seit Jahren trefflich gestritten. Auch die Beispiele aus der HOAI (Sichtbeton oder Fertigteile) helfen bei der Abgrenzung nicht weiter.
Die Leerrohrplanung in der Fachliteratur
In der Fachliteratur wird gelegentlich die Auffassung vertreten, dass Leerrohrpläne in Wänden als Grundleistung anzusehen sind, weil sie quasi „Ersatz für Schlitzpläne“ sind. Das überzeugt aber nicht. Denn auch hier gilt, dass der besondere Aufwand nicht unbedingt mit der Verortung der Leerrohre in Decken (Besondere Leistung) oder Wänden (Grundleistung) zusammenhängt. So ist z. B. eine größere Anzahl an Leerrohren in schlanken Sichtbetonwänden in den meisten Fällen doch mit besonderem Aufwand verbunden.
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