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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Anrechenbare Kosten können Sie auch nachträglich ermitteln

    | Haben Sie es versäumt, die anrechenbaren Kosten bei Aufstellung der Kostenberechnung zum Entwurf fachgerecht zu ermitteln, bedeutet das nicht, dass Ihr Honorar verloren ist. Gleiches gilt, wenn Ihre Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht prüfbar war. In beiden Fällen können Sie die anrechenbaren Kosten grundsätzlich auch nachträglich richtig ermitteln. Das hat das OLG Düsseldorf im Einvernehmen mit dem BGH entschieden. |

     

    Getrennte Ermittlung versäumt: Nachträgliche Schätzung ist möglich

    Bedenken Sie aber, dass die nachträgliche Ermittlung die gleichen Prüffähigkeitsanforderungen erfüllen muss wie Ihre ursprüngliche Kostenberechnung zum Entwurf.

     

    Müssen Sie die anrechenbaren Kosten schätzen, weil Ihnen bestimmte Daten nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies auf Basis nachvollziehbarer Kriterien tun (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az. 5 U 74/15, Abruf-Nr. 209327; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 31.07.2018, Az. VII ZR 75/16).