27.11.2014 · Fachbeitrag · Honorarrecht
Anrechenbare Kosten: Wie weit reicht die Auskunftspflicht?
| Kann der Architekt die Höhe der anrechenbaren Kosten nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers ermitteln, kann er von diesem Auskunft darüber verlangen. Sind Kosten nach Objekten aufzuteilen, muss der Auftraggeber keinen Sachverständigen zu Hilfe nehmen, um den Auskunftsanspruch des Planers zu erfüllen. Zumutbar ist es aber, den Architekten in die maßgeblichen Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2014, Az. 10 U 70/14; Abruf-Nr. 143332 ). |
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