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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    BGH: Auftraggeber darf anrechenbare Kosten nicht auf „genehmigten Umfang“ kürzen

    | Darf der Auftraggeber die Kostenberechnung kürzen, weil er die Kostenansätze für zu hoch hält? Und wenn ja, wann? Diese Frage birgt einigen Sprengstoff. Gute Nachrichten kommen jetzt aber vom BGH: Vom öffentlichen Auftraggeber gestellte AGB, dass anrechenbare Kosten für Leistungen der Lph 2 bis 4 auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur HU Bau zu bestimmen sind, benachteiligen Sie unangemessen. Erfahren Sie, wie sich diese Entscheidung auf alle Fälle auswirkt, in denen mit öffentlichen (Förder-)mitteln geplant und gebaut wird. |

    Die typischen Honorarkürzungsfälle

    Nicht nur öffentliche Bauherren arbeiten mit öffentlichen Mitteln. Auch viele private Auftraggeber erstellen Projekte mit öffentlichem (Förder-)Geld. Der Bezug dieser Fördermittel ist an strenge Vorgaben gebunden. Es droht der Fördermittelverlust, wenn die Bestimmungen nicht eingehalten werden. Das veranlasst viele Bauherren, Kürzungen von Beträgen aus der Kostenberechnung, die als Förderbestimmungen an den Geldempfänger gehen, als Kürzungen der Kostenberechnung an die Planer durchzureichen.

     

    Vielfach wird bereits in Planungsverträgen vorsorglich festgelegt, dass sich die anrechenbaren Kosten aus der „genehmigten Kostenberechnung“ ergeben und nicht aus der vom Planer erstellten Kostenberechnung. Die genehmigte Kostenberechnung generiert der Bauherr dann aus den Maßgaben des Förderbescheids, der Kürzungen an verschiedenen Stellen enthalten kann. Alternativ bringen Bauherren selbst Kostenansätze, die sie als überhöht einstufen, auf ein „genehmigtes Niveau“.