· Fachbeitrag · Honorarrecht
BGH: Mindestsatzabweichende Vereinbarung während der Vertragslaufzeit ist unwirksam
| Während der Vertragslaufzeit getroffene Honorarvereinbarungen als Mindestsatzabweichungen sind unwirksam. Das hat der BGH entschieden und neue Herausforderungen für Honorargespräche und -vereinbarungen geschaffen. Erfahren Sie, bis wann und ab wann die Möglichkeit besteht, sich über die Gesamthöhe des Honorars wirksam zu einigen und wie Sie künftig Vertrags- und Honorarverhandlungen führen sollten. |
Der Fall vor dem BGH
Im vorliegenden Fall hatten die Beteiligten während der Planungsphase über das Honorar verhandelt. Dabei wurde die HOAI-Regelung nicht beachtet, dass ein Honorar, das vom Mindestsatz abweicht, schriftlich bei Auftragserteilung zu regeln ist.
Die Entscheidung
Das OLG Koblenz entschied, dass das verhandelte Honorar nicht wirksam vereinbart war (OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2010, Az. 2 U 712/06; Abruf-Nr. 122653). Das Urteil ist rechtskräftig geworden, weil der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde (hier des Auftraggebers) zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 24.5.2012, Az. VII ZR 167/10). Damit ist zementiert, dass man sich nur in engen Spielräumen über Planungshonorare, die vom Mindestsatz abweichen, einigen soll.
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