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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Erfreuliche gerichtliche Klarstellung: GU-Zuschlag gehört zu anrechenbaren Kosten

    | Ein GU-Zuschlag gehört zu den anrechenbaren Kosten. Das hat das LG Krefeld entschieden und eine langjährige Diskussion beendet. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig. Man darf aber davon ausgehen, dass sich die nächste Instanz dem Votum des LG Krefeld anschließt. PBP zeigt, was sich jetzt für Sie bei GU-Einschaltungen honorartechnisch ändert. |

    Der Fall: Generalplanungsauftrag mit GU-Vergabe

    Im konkreten Fall war ein Planungsbüro mit Generalplanerleistungen für den Neubau einer Schule und weiterer Einrichtungen beauftragt. Für die Honorierung war die Abrechnung nach HOAI vereinbart. Weil die Vergabestrategie für die Bauleistungen eine GU-Vergabe vorsah, wies das Planungsbüro in der Kostenberechnung als Teil der Kostengruppen (KG) 300 bis 500 einen GU-Zuschlag aus. Dieser erhöhte also die anrechenbaren Kosten.

     

    Der Auftraggeber sah das anders. Der GU-Zuschlag dürfe nicht bereits in der Kostenberechnung erfasst werden. Er gehörte ‒ technisch korrekt ‒ in den Kostenanschlag oder die Kostenfeststellung. Außerdem gehöre der Zuschlag nicht zu den KG 300 bis 500 und wirkte sich aufs Honorar damit nicht aus. Es ging vor Gericht.