· Fachbeitrag · Honorarrecht
Gekündigter Vertrag: OLG Naumburg mit interessanten Aussagen zum „anderweitigen Erwerb“
| Nach einer freien Kündigung des Auftraggebers können Sie die vereinbarte Vergütung abrechnen. Sie müssen sich das anrechnen lassen, was Sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung Ihrer Arbeitskraft erworben haben („anderweitiger Erwerb“). So steht es in § 648 BGB. In Kündigungsabrechnungsfällen ist immer wieder umstritten, was denn „anderweitiger Erwerb“ ist. Das OLG Naumburg hat dazu jetzt ‒ mit für die Planer erfreulicher Klarheit ‒ Stellung bezogen. PBP bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen
Der Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen ermittelt sich als Differenz zwischen der für die nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Vergütung und ersparten Aufwendungen und anderweitigem Erwerb andererseits. Als „Unternehmer“ müssen Sie Ihre Forderungen darlegen und zu ersparten Aufwendungen und anderweitigem Erwerb vortragen und deren Höhe beziffern. Sie müssen die vereinbarte Vergütung darlegen und darüber hinaus erklären, welche Kosten Sie sich erspart haben und welchen anderweitigen Erwerb Sie sich anrechnen lassen müssen.
So definiert das OLG Naumburg den „anderweitigen Erwerb“
Das OLG Naumburg definiert den „anderweitigen Erwerb“ wie folgt: „Sinn und Zweck des Anspruchs nach § 649 S. 2 BGB a. F. ist es, den Unternehmer schadlos zu stellen, die Kündigung für ihn wirtschaftlich zu neutralisieren, dafür zu sorgen, dass ihm aus ihr weder Vorteile noch Nachteile erwachsen. Nach § 649 S. 2 BGB a. F. ist daher nicht jeder Erwerb anzurechnen, der durch die frei gewordenen Kapazitäten erzielt wird. Vielmehr muss der Erwerb zweifelsfrei durch die Kündigung des Bestellers verursacht sein.
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