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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Honorar auf Mindestsatz anheben: So ermitteln Sie den Mindestsatz im konkreten Fall

    von Rechtsanwalt Moritz Lennich, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Franz+Partner Rechtsanwälte, Köln

    | Nachdem der EuGH entschieden hat, dass die deutschen Gerichte die Mindestsätze der HOAI 2013 ‒ trotz deren Europarechtswidrigkeit ‒ weiter anwenden dürfen, werden sich viele Leser fragen, ob sie die Entscheidung für sich nutzen sollen. Das setzt aber voraus, dass sie wissen, dass sie sich durch das Geltendmachen der Mindestsätze im konkreten Fall tatsächlich besser stellen. PBP unterstützt Sie bei der Entscheidungsfindung, indem anhand eines konkreten Beispiels erläutert wird, wie die Mindestsätze ermittelt werden und was dabei zu beachten ist. |

    Der Musterfall

    Der Mindestsatzberechnungsfall stellt sich wie folgt dar:

     

    • Beispiel

    Der Architekt wird mit der Objektplanung (Lph 1 bis 8) für den Neubau eines Gemeindezentrums beauftragt. Die anrechenbaren Kosten beziffern sich gemäß Kostenberechnung auf brutto 900.000 Euro (= netto 756.302,52 Euro). Anwendung findet die HOAI 2013. Mit seinem Auftraggeber hat sich der Architekt mündlich auf ein Pauschalhonorar in Höhe von brutto 100.000 Euro verständigt.

     

    Lösung: Nach § 6 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar für Grundleistungen

    • 1. für die Leistungsbilder der Objektplanung und Fachplanung nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf Basis der Kostenschätzung,
    • 2. nach dem Leistungsbild,
    • 3. nach der Honorarzone und
    • 4. nach der zugehörigen Honorartafel.