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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Honorar bei Planungsänderungen: Mit Verträgen öffentlicher Auftraggeber richtig umgehen

    | Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) für Planungsleistungen, die das Bauministerium mit Erlass vom 10. Februar 2014 offiziell eingeführt hat, werden sowohl von Bundes- bzw. Landesdienststellen als auch von Kommunen angewendet. Diese AVB enthalten in punkto „Honorarberechnung von Planungsänderungen“ zwei wichtige Punkte, auf die Sie unbedingt achten sollten. |

    AVB öffentlicher Bauherren enthalten Ergänzung zu § 10 HOAI

    Die HOAI 2013 hat in § 10 den Honoraranspruch für Planungsänderungen, über die sich die Parteien geeignet haben, für alle Leistungsbilder geregelt. Das Problem bei öffentlichen Aufträgen besteht darin, dass die AVB § 10 HOAI an einer entscheidenden Stelle ergänzen.

     

    • § 10 HOAI sieht nur vor, dass sich die Parteien zunächst über den Inhalt und den Umfang der jeweiligen Änderung einigen (= was soll konkret geändert werden?) Eine Einigung über die Höhe des Honorars ist damit nicht gemeint. § 10 HOAI regelt nur die Berechnungsmethode für die Honorarermittlung.

     

    • § 10.1 AVB geht weiter. Hier verpflichtet sich der Auftraggeber, alle Vergütungsregelungen vor Beginn der Leistungen zu vereinbaren. Das führt dazu, dass man bei Planungsänderungen nicht nur den Inhalt und den Umfang der Planungsänderungen, sondern auch die Höhe des Änderungshonorars vereinbaren muss. Im Klartext: Es besteht die Verpflichtung, vor Beginn der Leistungen der Planungsänderung eine schriftliche Vergütungsregelung zu treffen.

     

    PRAXISHINWEIS | Diese Regelung hat für Sie durchaus Vorteile. Sie sollten deshalb auf deren Einhaltung bestehen. Nur damit wird gewährleistet, dass Sie bei Planungsänderungen

    • fair und korrekt behandelt werden, weil Leistungsvereinbarung (Änderungsinhalt) und Honorarvereinbarung einheitlich getroffen werden,
    • auf Augenhöhe mit dem Auftraggeber agieren und
    • dem Änderungshonorar am Projektende nicht mehr hinterherrennen müssen.
     

    Nachtragswesen bei Planungsverträgen richtig organisieren

    Nehmen Sie vertraglich vereinbarte Schriftlichkeitsregelungen auch als eigene Versicherung wahr. Legen Sie Ihrem Auftraggeber immer dann, wenn er eine Planungsänderung verlangt, folgende Unterlagen vor:

    • Ein Leistungsangebot, in dem Sie die angebotene Planungsänderung fachlich beschreiben.
    • Ein Honorarangebot (mit HOAI-konformer Honorarermittlung).
    • Eine Terminangabe mit Hinweis, zu welchen Terminkonditionen die Planungsänderung möglich ist (zum Beispiel Dauer ab Starttermin der Planungsänderung nach schriftlicher Vergütungsvereinbarung - lesen Sie dazu auch Punkt 4 des Musternachtragsangebots unten).
    • Die konkrete Bezugnahme auf § 10 AVB, wonach der Bauherr auch die Vergütungsregelung vor Leistungsbeginn vereinbaren soll.

     

    Diese Vorgehensweise ist von Bauherren, die diese AVB anwenden, so gewollt.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Ein Honorarangebot kann auch als Pauschal- oder Zeithonorar formuliert werden, wenn die Honorarvereinbarung schriftlich und bei Auftragserteilung erfolgt. Damit ermöglicht die Anforderung aus den AVB automatisch auch Pauschal- oder Zeithonorare bei Planungsänderungen.
    • Kommt lediglich eine Einigung über die Inhalte der Planungsänderung zustande, muss auch der Bauherr nach § 10 HOAI 2013 die aufwendige Honorarermittlungsmethode (Einzelabrechnung mit anrechenbaren Kosten, anteiligen Grundleistungen usw.) zugrunde legen.
    • Im Ergebnis führt die Regelung in den AVB zu mehr Honorargerechtigkeit. Denn wenn Leistungs- und Honorarvereinbarungen einheitlich getroffen werden, geht es fair zu.
     

    Strategieempfehlungen bei ausbleibender Fairness

    Wie oben beschrieben sollten Sie im Nachtragsangebot auch einen Termin angeben (zum Beispiel: Starttermin der Planung nach schriftlicher Vergütungsvereinbarung). Auf Grundlage der Regelung gemäß Nr. 10.1 AVB sollte die Terminregelung immer auf der Vergütungsregelung aufsetzen.

     

    Wichtig ist, dass Sie sich bei gewünschten Planungsänderungen nicht unnötig unter Druck setzen lassen. Denn Planungsänderungen erfordern neue Leistungs- und Honorarvereinbarungen und unterliegen daher nicht automatisch künstlichen Terminzwängen oder ursprünglichen Terminplänen.

     

    Das wichtige Terminkriterium immer im Auge behalten

    Wie wichtig die Einigung hinsichtlich der Termine der Änderungsplanung ist, zeigt folgendes Beispiel.

     

    • Beispiel

    Ihr Planungsbüro ist, als Ihr Auftraggeber mit einem Planungsänderungswunsch an Sie herantritt, mit aktuellen Aufträgen voll ausgelastet. Hier stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber überhaupt verlangen kann, dass Sie diese Planungsänderung sofort durchführen. In der Regel ist das nicht der Fall. Es gibt nämlich keinen Automatismus, gewünschte Planungsänderungen sofort durchzuführen.

     

    Bei Terminangaben nicht vom Auftraggeber bedrängen lassen

    Prinzipiell ist deshalb zu empfehlen, bei dem Nachtragsangebot den Termin nicht zu eng zu setzen. Nehmen Sie sich vielmehr die notwendige Zeit. Es gibt keinen Zwang, eine vom Bauherrn gewünschte Planungsänderung immer sofort durchzuführen und alle anderen Projekte zurückzustellen. Bei mehreren Planungsänderungen, die sofort durchzuführen sind, würde Ihre Betriebs- und Personalorganisation sonst schnell in Mitleidenschaft gezogen, mit entsprechend negativen Folgen für Effektivität und Ertrag.

     

    PRAXISHINWEIS | Vereinbarungen über Planungsänderungen sollten deshalb immer einheitlich

    • die Leistungsvereinbarung,
    • die Honorarvereinbarung und
    • die Terminvereinbarung

    bezüglich der vorgesehenen Planungsänderung enthalten. Die bisher oft anzutreffende Vorgehensweise, dass nur eine Leistungsvereinbarung bezüglich der Planungsänderung getroffen wird, führt in den meisten Fällen zu gravierenden Nachteilen für Planungsbüros.

     

    Musternachtragsangebot zu Ihrer Orientierung

    Nachfolgend erhalten Sie einen Vorschlag für ein Nachtragsangebot zu einer vom Auftraggeber gewünschten Planungsänderung, das die Bestandteile Leistungs-, Honorar- und Terminvereinbarung enthält.

     

    Musternachtrag / Planungsänderungswunsch des öffentlichen Auftraggebers

    Nachtragsangebot Nr. …

    zum Planungsvertrag vom … für die Planung und Bauüberwachung des …

     

    • 1. Inhalt und Umfang der vorgesehenen Planungsänderung: Geändert werden sollen die in der Anlage 1 dargestellten farbig markierten Planungsinhalte. Die bisherige Planung (Zwei-Personen-Büros) soll ersetzt werden durch Großraumbüros mit Besprechungsbereichen.
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    • 2. Die Kosten, die sich aus der Planungsänderung ergeben, werden von uns im Zuge der Aktualisierung der Kostenberechnung ermittelt, die im Rahmen der Planungsänderung erfolgt. Eine erste - grobe - Prognose ergab, dass die Planungsänderung zu Mehrkosten von … Euro führen werden.
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    • 3. Die Planungsänderungen werden für das Leistungsbild ... mit pauschal … Euro zuzüglich Nebenkosten in Höhe von … Euro und Umsatzsteuer angeboten. Das Pauschalhonorar ist in Anlage 2 kalkulatorisch aufgestellt.
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    • 4. Wir bieten Ihnen an, mit der Planungsänderung drei Tage nach Eingang der schriftlichen Leistungs- und Honorarvereinbarung zu beginnen. Wie lange die Bearbeitung der Planungsänderung dauern wird, können wir Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt nicht verbindlich sagen. Das hängt von mehreren Variablen ab, unter anderem auch von der Mitwirkung der weiteren Planungsbeteiligten. (Unterschrift Objektplaner)
     

    Weiterführender Hinweis

    • Ein Musterfomular für ein „Nachtragsangebot zur Durchführung von Planungsänderungen“ finden Sie auf pbp.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen → Honorarabrechnung
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 8 | ID 42875941