· Fachbeitrag · Honorarrecht
Honorar bei Planungsänderungen: Mit Verträgen öffentlicher Auftraggeber richtig umgehen
| Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) für Planungsleistungen, die das Bauministerium mit Erlass vom 10. Februar 2014 offiziell eingeführt hat, werden sowohl von Bundes- bzw. Landesdienststellen als auch von Kommunen angewendet. Diese AVB enthalten in punkto „Honorarberechnung von Planungsänderungen“ zwei wichtige Punkte, auf die Sie unbedingt achten sollten. |
AVB öffentlicher Bauherren enthalten Ergänzung zu § 10 HOAI
Die HOAI 2013 hat in § 10 den Honoraranspruch für Planungsänderungen, über die sich die Parteien geeignet haben, für alle Leistungsbilder geregelt. Das Problem bei öffentlichen Aufträgen besteht darin, dass die AVB § 10 HOAI an einer entscheidenden Stelle ergänzen.
- § 10 HOAI sieht nur vor, dass sich die Parteien zunächst über den Inhalt und den Umfang der jeweiligen Änderung einigen (= was soll konkret geändert werden?) Eine Einigung über die Höhe des Honorars ist damit nicht gemeint. § 10 HOAI regelt nur die Berechnungsmethode für die Honorarermittlung.
- § 10.1 AVB geht weiter. Hier verpflichtet sich der Auftraggeber, alle Vergütungsregelungen vor Beginn der Leistungen zu vereinbaren. Das führt dazu, dass man bei Planungsänderungen nicht nur den Inhalt und den Umfang der Planungsänderungen, sondern auch die Höhe des Änderungshonorars vereinbaren muss. Im Klartext: Es besteht die Verpflichtung, vor Beginn der Leistungen der Planungsänderung eine schriftliche Vergütungsregelung zu treffen.
PRAXISHINWEIS | Diese Regelung hat für Sie durchaus Vorteile. Sie sollten deshalb auf deren Einhaltung bestehen. Nur damit wird gewährleistet, dass Sie bei Planungsänderungen
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Nachtragswesen bei Planungsverträgen richtig organisieren
Nehmen Sie vertraglich vereinbarte Schriftlichkeitsregelungen auch als eigene Versicherung wahr. Legen Sie Ihrem Auftraggeber immer dann, wenn er eine Planungsänderung verlangt, folgende Unterlagen vor:
- Ein Leistungsangebot, in dem Sie die angebotene Planungsänderung fachlich beschreiben.
- Ein Honorarangebot (mit HOAI-konformer Honorarermittlung).
- Eine Terminangabe mit Hinweis, zu welchen Terminkonditionen die Planungsänderung möglich ist (zum Beispiel Dauer ab Starttermin der Planungsänderung nach schriftlicher Vergütungsvereinbarung - lesen Sie dazu auch Punkt 4 des Musternachtragsangebots unten).
- Die konkrete Bezugnahme auf § 10 AVB, wonach der Bauherr auch die Vergütungsregelung vor Leistungsbeginn vereinbaren soll.
Diese Vorgehensweise ist von Bauherren, die diese AVB anwenden, so gewollt.
PRAXISHINWEISE |
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Strategieempfehlungen bei ausbleibender Fairness
Wie oben beschrieben sollten Sie im Nachtragsangebot auch einen Termin angeben (zum Beispiel: Starttermin der Planung nach schriftlicher Vergütungsvereinbarung). Auf Grundlage der Regelung gemäß Nr. 10.1 AVB sollte die Terminregelung immer auf der Vergütungsregelung aufsetzen.
Wichtig ist, dass Sie sich bei gewünschten Planungsänderungen nicht unnötig unter Druck setzen lassen. Denn Planungsänderungen erfordern neue Leistungs- und Honorarvereinbarungen und unterliegen daher nicht automatisch künstlichen Terminzwängen oder ursprünglichen Terminplänen.
Das wichtige Terminkriterium immer im Auge behalten
Wie wichtig die Einigung hinsichtlich der Termine der Änderungsplanung ist, zeigt folgendes Beispiel.
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Ihr Planungsbüro ist, als Ihr Auftraggeber mit einem Planungsänderungswunsch an Sie herantritt, mit aktuellen Aufträgen voll ausgelastet. Hier stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber überhaupt verlangen kann, dass Sie diese Planungsänderung sofort durchführen. In der Regel ist das nicht der Fall. Es gibt nämlich keinen Automatismus, gewünschte Planungsänderungen sofort durchzuführen. |
Bei Terminangaben nicht vom Auftraggeber bedrängen lassen
Prinzipiell ist deshalb zu empfehlen, bei dem Nachtragsangebot den Termin nicht zu eng zu setzen. Nehmen Sie sich vielmehr die notwendige Zeit. Es gibt keinen Zwang, eine vom Bauherrn gewünschte Planungsänderung immer sofort durchzuführen und alle anderen Projekte zurückzustellen. Bei mehreren Planungsänderungen, die sofort durchzuführen sind, würde Ihre Betriebs- und Personalorganisation sonst schnell in Mitleidenschaft gezogen, mit entsprechend negativen Folgen für Effektivität und Ertrag.
PRAXISHINWEIS | Vereinbarungen über Planungsänderungen sollten deshalb immer einheitlich
bezüglich der vorgesehenen Planungsänderung enthalten. Die bisher oft anzutreffende Vorgehensweise, dass nur eine Leistungsvereinbarung bezüglich der Planungsänderung getroffen wird, führt in den meisten Fällen zu gravierenden Nachteilen für Planungsbüros. |
Musternachtragsangebot zu Ihrer Orientierung
Nachfolgend erhalten Sie einen Vorschlag für ein Nachtragsangebot zu einer vom Auftraggeber gewünschten Planungsänderung, das die Bestandteile Leistungs-, Honorar- und Terminvereinbarung enthält.
Musternachtrag / Planungsänderungswunsch des öffentlichen Auftraggebers |
Nachtragsangebot Nr. … zum Planungsvertrag vom … für die Planung und Bauüberwachung des …
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Weiterführender Hinweis
- Ein Musterfomular für ein „Nachtragsangebot zur Durchführung von Planungsänderungen“ finden Sie auf pbp.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen → Honorarabrechnung