· Fachbeitrag · Honorarrecht
Honorar für Planungsänderungen: BGH stärkt Ihnen den Rücken
| Der BGH hat Ihnen in zwei wichtigen Honorarthemen den Rücken gestärkt; nämlich bei der Honorarabrechnung von Planungsänderungen und bei der Anpassung der anrechenbaren Kosten (= Kostenberechnung) bei Planungsänderungen, die zu Mehrkosten führen. Erfahren Sie, wie Ihnen die Entscheidung im Tagesgeschäft nutzt und warum sie nicht im Widerspruch zum EuGH-Urteil zu den Mindestsätzen steht. |
Schriftform bei Planungsänderungen wird aufgeweicht
Die erste Erleichterung für die Praxis besteht in der Aussage, dass das Zusatzhonorar für Planungsänderung nicht daran scheitern darf, dass die „Schriftformregelung“ in § 10 HOAI nicht eingehalten worden ist. Ein Honorar für Planungsänderungen dürfen Sie somit auch dann abrechnen, wenn Sie
- die Planungsänderung mit dem Auftraggeber mündlich vereinbart haben oder
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