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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Honorareingang in Konfliktsituationen: Prüfbare Abschlags- bzw. Schlussrechnung ist Pflicht

    von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Rechtsanwältin, Frankfurt a. M.

    | In Konfliktsituationen neigen die Vertragsparteien schnell zur Kündigung. Doch sollte wohl überlegt sein, aus welchem Grund und ob überhaupt gekündigt werden kann. Wertvolle Aussagen dazu finden sich in einer Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. Es hat die Kündigungsrechte innerhalb eines Architekten- bzw. Ingenieurvertrags differenziert betrachtet, vor allem im Hinblick auf korrekte Abrechnungen sowie deren Auswirkungen auf den Honoraranspruch. |

    Um diesen Fall ging es beim OLG Frankfurt a. M.

    Im konkreten Fall ging es um die Honoraransprüche eines Architekten nach einer wechselseitigen Kündigung. Der Architekt hatte wegen nicht bezahlter Abschlagsrechnungen außerordentlich gekündigt. Der Bauherr erwiderte dies seinerseits mit einer eigenen außerordentlichen Kündigung. In erster Instanz wurde die Klage des Architekten abgewiesen, da die Honoraransprüche nicht schlüssig dargelegt wurden. Die Berufung des Architekten hatte jedoch teilweise Erfolg.

    So entschied das OLG

    Das Gericht stellte fest, dass der Architekt nicht berechtigt war, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, da die Abschlagsrechnungen aufgrund mangelnder Prüfbarkeit nicht fällig waren. Die Gegenkündigung des Bauherrn war daher gerechtfertigt.