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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Honorargestaltung bei mündlichem Planungsvertrag: OLG Naumburg fixiert Eckpunkte

    | Wie weit bindet eine Honorarvereinbarung in einem mündlichem Planungsvertrag die Parteien? Und welche Gestaltungsspielräume bestehen für die Vertragspartner, wenn die mündliche Vereinbarung später schriftlich verankert wird. Auf diese Fragen hat das OLG Naumburg die Antwort gegeben. |

    Planung eines Autohofs: Drei Fälle in einem Prozess

    Im konkreten Fall ging es um die Planung eines Autohofs. Das OLG musste sich letztlich in einem Prozess mit gleich drei Fragen auseinandersetzen, die aber für mündliche Vereinbarungen allesamt typisch sind:

     

    • 1.Wie bei solchen Fällen üblich, versuchten die Parteien eine Regelung für den Fall zu treffen, dass das Bauvorhaben nicht genehmigt wird oder aus anderen Gründen nicht realisiert wird. Konkret stand im Streit, ob eine honorarbegrenzende mündliche Vereinbarung (maximal 30.000 Euro für bestimmte Leistungen) wirksam ist oder ob der Planer nachbessern darf.
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    • 2.Der zweite Streitpunkt war dergestalt, ob sich das Planungsbüro Leistungen eines Vorgängerbüros anrechnen lassen musste.
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    • 3.Hier ging es darum, welche honorartechnischen Folgen in der ganzen Gemengelage eine ergänzende Leistungsvereinbarung auslöst.

    1. Ist eine mündlich vereinbarte Honorarpauschale bindend?

    Die Parteien hatten in verschiedenen Schriftstücken Honorarberechnungsmodalitäten für den Fall ausgelotet, dass die Maßnahme nicht realisiert werden würde. Dabei hatte das Planungsbüro für den Fall der vorzeitigen Projektbeendigung nach der Leistungsphase 4 angeboten, eine Pauschale in Höhe von 30.000 Euro zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer zu vereinbaren. Dieses Angebot wurde jedoch nicht schriftlich ratifiziert. Mit gesondertem Schreiben bestätigte das Planungsbüro dem Auftraggeber später noch einmal, dass man sich für den Fall des vorzeitigen Projektabbruchs auf das oben genannte Pauschalhonorar geeinigt habe. Jedoch war auch darüber nie eine schriftliche Vereinbarung zustande gekommen. Das OLG musste nun klären, ob das Planungsbüro überhaupt einen Honoraranspruch hatte und wenn ja in welcher Höhe.

     

    Die Entscheidung des OLG Naumburg

    Das OLG hat folgendes entschieden (OLG Naumburg, Urteil vom 10.2.2012, Az. 10 U 2/11; Abruf-Nr. 133653). Das Urteil ist rechtskräftig. Der BGH hat die Beschwerde des Auftraggebers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 11.10 2013, Az. VII ZR 89/12).

    • Durch die Entgegennahme erbrachter Planungsleistungen ist konkludent ein Architektenvertrag zustande gekommen.
    • Da keine wirksame schriftliche Vereinbarung über die Vergütung getroffen worden war, gilt gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.
    • Diese bemisst sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nach den Mindestsätzen der HOAI (in der HOAI 2013 ist das § 7 Abs. 4).
    • Die mündliche Abrede eines Pauschalhonorars wahrte die in § 4 Abs. 4 HOAI vorgeschriebene Schriftform nicht und war deshalb unwirksam.
    • Die konkrete Abrede stellte auch keinen wirksamen Teilverzicht dar. Denn ein für den Fall der Nichtdurchführung des Bauvorhabens bedingter Verzicht auf einen Teil des Honoraranspruchs hätte - als eine die Honorarhöhe beschränkende Erklärung - der Schriftform bedurft. Dieses Erfordernis war ja aber nicht erfüllt.
    • Dass das Planungsbüro die mündliche Übereinkunft schriftlich bestätigt hatte, hob das Schriftformerfordernis nicht auf. Wechselseitige Briefe ersetzen das Schriftformerfordernis nicht.

     

    Vollständiger Honorarverzicht wäre wirksam gewesen

    Anders wäre die Sache verlaufen, wenn das Planungsbüro im Falle eines vorzeitigen Projektabbruchs ganz auf ein Honorar verzichtet hätte. Für eine solche Vereinbarung wäre nämlich die HOAI gar nicht relevant gewesen, weil dann ein grundsätzlich bedingter Vertrag vorgelegen hätte. Das betont auch das OLG: Eine solche Vereinbarung wäre hier wirksam gewesen, weil

    • der Grundsatz der Vertragsfreiheit so etwas zulässt und
    • in dem Fall die formalen Preisrechtsanforderungen der HOAI nicht gelten.

     

    Planungsbüro hat korrekt beraten und erhält Honorar nach HOAI

    Im vorliegenden Fall hatte das Planungsbüro seine Beratungspflichten aber professionell erfüllt, indem es - schriftlich - darauf hingewiesen hatte, dass eine Einigung auf die Pauschale von 30.000 Euro allenfalls dann wirksam ist, falls dies schriftlich und bei Auftragserteilung vereinbart wird. Dieser beratende Hinweis zeigte sich im Prozessverlauf als äußerst bedeutsam, weil die Richter sofort erkannten, dass sich das Planungsbüro mit der späteren Honorarforderung nach HOAI keineswegs treuwidrig verhielt. Der Auftraggeber war vielmehr jederzeit in der Lage, die Folgen der fehlenden schriftlichen Vereinbarung (nämlich Abrechnung nach HOAI) zu disponieren oder die wirksame Schriftform zu wählen. Die gerichtliche Entscheidung zugunsten des HOAI-Honorars war also in allen Punkten folgerichtig.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Beratung an dieser Stelle ist wesentlich, um später das HOAI-Honorar durchzusetzen. Sie finden ein entsprechendes Musterschreiben auf pbp.iww.de unter Downloads → Musterschreiben → Honorargestaltung.

     

    2. Verwendung von Vorleistungen eines Dritten

    Hier ging es darum, ob und inwieweit eine Vorleistung eines Dritten auf das eigene Honorar anrechenbar ist. Das OLG hat Folgendes klargestellt:

    • Behauptet der Auftraggeber, dass Leistungen eines Vorgängerbüros vom Nachfolger honorarmindernd verwendbar sind, muss er diese konkret aufzählen. Der Auftraggeber muss die einzelnen Leistungen darlegen, die das nachfolgende Büro bei seiner eigenen Leistung hätte weglassen können.

     

    • Kann er eine solche konkrete Aufstellung nicht liefern, hat das Argument, das Honorar sei überhöht, keine Aussagekraft. Es geht ins Leere.

    3. Auftragserweiterung muss genau definiert werden

    Bei der dritten Frage ging es wieder um eine Situation, die im Tagesgeschäft ständig auftritt. Im Verlauf der Planungsvertiefung hatten die Parteien vereinbart, den Planungsumfang zu erweitern. Der Auftraggeber ging davon aus, dass diese Erweiterung (hier: Tanklager des Autohofs) von der Honorarpauschale umfasst war. Der Auftragnehmer wollte zusätzliches Honorar.

     

    Dazu das OLG: Die Erweiterung des Vertragsumfangs war als eigenständige - ergänzende - Vereinbarung getroffen worden, ohne dass die Abrechnungsregeln zum ursprünglichen Hauptauftrag eingeschlossen wurden. Weil eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde, war auch für die Erweiterung des Vertragsumfangs die HOAI die ordnungsgemäße Abrechnungsgrundlage.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Erweiterungen oder Reduzierungen des Planungsumfangs sollten wie ein Nachtrag zum Planungsvertrag behandelt und dokumentiert werden.
    • Grundlage dafür sollte immer ein entsprechendes Nachtragsangebot des Planungsbüros sein, in dem die Leistungs- und Honorarvereinbarung vorgeschlagen wird.
    • Auch hier gilt: Wird eine pauschale Honorierung vorgesehen, sollte vorsorglich bereits im Angebot darauf hingewiesen werden, dass die Pauschale die Schriftform bei Auftragserteilung erfordert.
    • Damit haben alle Planungsbüros auch beratend die Sicherheit, dass sie sich im Falle einer späteren Honorarabrechnung nach HOAI (Voraussetzung dafür: der Auftraggeber nimmt die unmittelbare schriftformgerechte Beauftragung nicht vor) treuhänderisch verhalten.
    • Im Ergebnis wird damit also bereits im Zuge der Vorbereitung der Honorarvereinbarung absehbar, welche Art der Honorarberechnung am Ende zutrifft. Damit ist die HOAI-konforme Honorarberechnung deutlich vereinfacht.
    • Am besten ist es, wenn neben der Honorarvereinbarung auch eine Leistungsvereinbarung getroffen wird. Diese sollte
      • den räumlichen Umfang (zum Beispiel durch entsprechende farbige Markierungen),
      • den inhaltlichen Umfang (Leistungsbilder, Grundleistungen, Besondere Leistungen, technische Einzelheiten der Leistungen) und
      • den terminlichen Rahmen umfassen.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur vertiefenden Einarbeitung ins Thema „Planungsnachträge“ empfehlen wir Ihnen das Online-Seminar mit Klaus D. Siemon am 30. Januar 2014 von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Weitere Informationen zur Anmeldung und zur Agenda finden Sie auf www.seminare.iww.de/hoai/hoai-und-architektenrecht-aktuell
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 3 | ID 42459505