· Fachbeitrag · Honorarrecht
Kein schriftlicher Vertrag: OLG Braunschweig mit neuem Lösungsansatz für Honoraranspruch
| Sind der Planer und der öffentliche Auftraggeber übereinstimmend davon ausgegangen, dass die schriftliche Beauftragung noch erfolgen sollte, müssen Planungsleistungen auch dann bezahlt werden, wenn die formal geforderte - schriftliche - Beauftragung fehlte. Das hat das OLG Braunschweig entschieden. |
Der honorar- und vertragsrechtliche Hintergrund
Kommunalverfassungen sehen für die Wirksamkeit von Planungsverträgen die Schriftform vor. In der Frühphase des Projekts wird an diese Voraussetzung aber selten gedacht. Der Planer erbringt Leistungen, ohne dazu wirksam beauftragt zu sein. Kommt es später zum Streit, weil das Projekt abgebrochen wird oder der Auftraggeber mit dem Planer nicht zufrieden ist, ist der Weg zum Honorar mangels Vertrag eigentlich versperrt.
OLG Braunschweig löst Problem zum Wohl der Planer
Das OLG Braunschweig hat für solche Fälle eine praxisgerechte Lösung präsentiert. Es hat die Gemeinde zwar nicht verurteilt, das vertragliche Honorar zu zahlen. Es entschied aber, dass die Kommune Wertersatz nach § 812 BGB leisten müsse, weil sich die Gemeinde durch die Entgegennahme und Verwertung der Planungsleistungen ungerechtfertigt bereichert habe. Dieser Wert lag im Ergebnis genauso hoch wie das HOAI-Honorar, das der Ingenieur gefordert hatte (OLG Braunschweig, Urteil vom 30.06.2016, Az. 8 U 97/15, Abruf-Nr. 191419).
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