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  • 22.12.2022 · Nachricht · Honorarrecht

    Kündigungshonorar: BGH entscheidet zu „BGB 2018-Auftrag“

    | Kündigt der Auftraggeber einen Planervertrag nach § 648 S. 1 BGB, bei dem ihm bei weiterer Durchführung des Vertrags ein Sonderkündigungsrecht nach § 650r Abs. 1 BGB zugestanden hätte, umfasst der Honoraranspruch nach § 648 S. 2 BGB bzgl. nicht erbrachter Leistungen nicht die Vergütung für Leistungen, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 S. 2 BGB zu erbringen gewesen wären. Das hat der BGH klargestellt. |