· Fachbeitrag · Honorarrecht
Mietereinbauten: Leistungen inhaltlich klar regeln und teure Honorarverluste vermeiden
| Viele Aufträge umfassen nicht nur die Planung für den Auftraggeber, sondern auch die Koordinierung, Planung und Abrechnung sogenannter Mietereinbauten. Dabei fallen häufig Leistungen an, die mit der Planung und Bauüberwachung für das vertragsgegenständliche Objekt nichts zu tun haben. Genau hier drohen Honorarunterdeckungen großen Ausmaßes. Richten Sie deshalb Ihr Augenmerk auf Leistungen, die sich auf Einbauten und Einrichtungen Dritter beziehen, und rechnen Sie sie richtig ab. |
OLG Hamm und BGH legen Finger in die Honorarwunde
Anlass, sich mit dem Thema zu befassen, bietet eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 18.08.2015, Az. 24 U 76/13, Abruf-Nr. 198911). Sie ist rechtskräftig geworden, weil der BGH die Nichtzulassungsbeschwerden des Ingenieurbüros zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 05.07.2017, Az. VII ZR 236/15).
Umbau zu Geschäftshaus mit Mietereinbauten
Im konkreten Fall sollte ein Gebäude in einer Fußgängerzone zu einem Geschäftshaus umgebaut werden. In das Geschäftshaus sollten viele Langfristmieter einziehen. Diese äußerten für ihre Mieteinheit konkrete Wünsche, die sie aus eigener Tasche zahlten. Insgesamt lagen so anrechenbare Kosten von ca. 11 Mio. Euro vor.
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