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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Mindestsatz: Nachforderung von 700 Prozent ist unzumutbar

    | Hat der Architekt mit dem Auftraggeber eine die Mindestsätze der HOAI unterschreitende Honorarvereinbarung getroffen und eine dementsprechende Schlussrechnung gestellt, kann er nachträglich kein nach den Mindestsätzen der HOAI berechnetes Honorar verlangen, wenn dieses dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist. Unzumutbar ist die Zahlung einer Nachforderung nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt, wenn der Architekt das Siebenfache des vereinbarten Honorars verlangt. |

     

    Wichtig | Die Entscheidung ist rechtskräftig (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, Az. 21 U 34/11; Abruf-Nr. 141870). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Architekten zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 20.2.2014, Az. VII ZR 265/12).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 1 | ID 42757073