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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Nachweis über den Stand der erbrachten Leistungen

    | Wer behauptet, muss beweisen. Dieser Grundsatz gilt auch bei der Abrechnung eines vorzeitig beendeten Planungsvertrags, bei dem der Stand der erbrachten Leistungen strittig ist. |

     

    In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamburg konnte das Planungsbüro lediglich vortragen, einen Datenträger mit Planungen an den Auftraggeber verschickt zu haben. Die Richter konnten darin keinen Nachweis für die Erbringung der abgerechneten Planungsleistungen erkennen. Diese Feststellung erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Planer zunächst behauptete, die Planung in Papierform übergeben zu haben. Der Auftraggeber bestritt das. Daraufhin behauptete der Planer, die Pläne als CD übergeben zu haben. Da er das aber nicht beweisen konnte, war auch kein Honorar fällig (Urteil vom 10.2.2011, Az: 3 U 81/06; Abruf-Nr. 112154).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Dokumentation, welche Leistungen erbracht wurden, lässt sich am besten in Kombination mit der ohnehin stattfindenden Kommunikation mit dem Auftraggeber erbringen. Dazu stehen folgende Instrumente bereit:

    • Planübergabeschreiben als Anschreiben zur jeweiligen Planübergabe.
    • Protokollniederschriften aus Jour-fixe-Gesprächen mit Auflistung der jeweils übergebenen Pläne.
    • Übergabe von Planungsleistungen im Zuge der Erörterung der Ergebnisse der jweiligen Leistungsphase gemäß § 3 Abs. 8 HOAI.
    • Zustimmungsvermerk des Bauherrn zur vorgelegten Planung oder als handschriftlicher Vermerk auf den Plänen (zum Beispiel auf dem Vorentwurf).
    • Übergabe der aktualisierten Planverzeichnisse aus der bürointernen EDV.
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 1 | ID 27833340