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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    OLG erleichtert Durchsetzung des Planungsänderungshonorars

    | Ändern sich beantragte und genehmigte Planungsinhalte, ist in den meisten Bundesländern ein Nachtrag zum Bauantrag notwendig, damit das fertige Objekt der Baugenehmigung entspricht und Bestandsschutz genießt. Dazu wird die Entwurfsplanung geändert und als Tektur zur erteilten Baugenehmigung mit Unterschrift des Bauherrn eingereicht. Das OLG München hat festgestellt, dass damit automatisch dokumentiert ist, dass der Bauherr die Planungsänderung beauftragt und gebilligt hat. |

     

    Wichtig | Durch die Unterschrift kommt darüber hinaus zum Ausdruck, dass sich der Bauherr ausreichend beraten sieht und bereit war, die Entscheidung zu treffen, die der Architekt für seine Weiterarbeit benötigt. Damit kann das Honorar für die entsprechenden Planungsänderungen voll abgerechnet werden (OLG München, Urteil vom 15.1.2013, Az. 9 U 3704/11; Abruf-Nr. 142446).

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist auch deshalb wichtig, weil damit automatisch klargestellt wird, dass Änderungen, die zeitlich in der Bauausführung liegen, auch gleichsam Änderungen der Vorentwurfs- und Entwurfsplanung bedeuten können. Mit der bloßen Änderung der Ausführungsplanung ist es nicht getan.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 1 | ID 42901216