· Fachbeitrag · Honorarrecht
OLG Stuttgart: Planungsänderung erfordert oft eine Neubearbeitung ab Leistungsphase 1
| Planungsänderungen erfordern häufig (und in allen Leistungsbildern), dass man bis in die Leistungsphase 1 zurückgeht. Darauf hat das OLG Stuttgart mit Billigung des BGH hingewiesen. Erfahren Sie deshalb, wie Sie mit dieser wegweisenden Entscheidung bei der Abrechnung von Planungsänderungshonoraren als wiederholte Grundleistung richtig umgehen. |
Bauherr will Pelletheizung statt Gastherme
Im konkreten Fall ging es um den erforderlichen Raumbedarf für die Lagerung des Brennstoffs. Der Bauherr wollte zunächst eine Gastherme. Dann änderte er seine Pläne und verlangte den Einbau einer Pelletheizung.
Das OLG hat klargestellt, dass der Planer, um diese Aufgabe zu erfüllen, alle Leistungsphasen (Lph) bis zurück zur Lph 1 neu bearbeiten muss. Denn mit der Änderung der Flächenbedarfsanforderung ist auch die - längst abgeschlossene - Lph 1 betroffen. In ihr wurde nämlich
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