· Fachbeitrag · Honorarrecht
Planungsänderungen - Die Kostenberechnung bleibt das Zünglein an der Honorarwaage
| Für Planungsänderungen oder wiederholte Grundleistungen steht Ihnen ein zusätzliches Honorar zu. Das hat die HOAI eindeutig geregelt. Der Abrechnungsteufel steckt aber im Detail. Ärger droht beispielsweise, wenn Sie die anrechenbaren Kosten für die Planungsänderung anhand von Nachtragsangeboten ausführender Unternehmen ermitteln. Das kann Ihnen das Honorar kosten, weil Sie die offizielle Honorarbemessungsgrundlage der HOAI nicht angewendet haben, die Kostenberechnung. Erfahren Sie deshalb, wie Sie Ihr Planungsänderungshonorar sinnvoll ermitteln können. |
Beispiel aus dem Planungsalltag
Das folgende Beispiel aus der Praxis zeigt, worum es beim Änderungshonorar geht.
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Die Entwurfsplanung sieht vor, dass eine Fassade im Mauerwerk errichtet wird. In der Lph 5 ändert der Auftraggeber seine Meinung. Er will, dass die Fassade als Metallfassade geplant und ausgeführt wird. Sie ändern die Planung und rechnen das Planungsänderungshonorar dadurch ab, dass Sie die Mehrkosten für die Metallfassade gegenüber der Mauerwerksfassade aus dem Nachtragsangebot der Fassadenfirma in die Kostenberechnung als Änderungskosten einstellen. Die „Wegwerfplanung“ (verworfene Planungslösung) wird ebenfalls abgerechnet. |
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