27.09.2016 · Fachbeitrag · Honorarrecht
Schriftformerfordernis bei Planungsänderungen?
| Fehlt es an einer schriftlichen Honorarvereinbarung für Planungsänderungen, muss der Architekt oder Ingenieur nicht in einem ersten Schritt umständlich auf den Abschluss einer Vereinbarung klagen. Der Planer kann das beanspruchte Honorar direkt einklagen; dass eine schriftliche Vereinbarung fehl, ist unerheblich. Das hat das OLG Koblenz festgestellt. |
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