· Fachbeitrag · Honorarrecht
Stufenvertrag: Abrufzeitpunkt bestimmt anwendbare HOAI!
| Sieht ein Architektenvertrag für später - nach freier Entscheidung des Bauherrn - noch stufenweise zu übertragende Leistungen schon Vergütungsregeln vor, so kommt der Vertrag über diese Leistungen zu den zuvor vereinbarten Bedingungen erst durch den Abruf zu Stande. Maßgeblich für die Vergütung der dann noch zu erbringenden Leistungen ist die zum Zeitpunkt des Abrufes gültige HOA, entschied jetzt das OLG Koblenz. |
PRAXISHINWEISE |
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Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42460527