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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Stundenlohn: Auftraggeber muss Unwirtschaftlichkeit beweisen

    | Macht Ihr Auftraggeber bei einer Zeithonorarvereinbarung geltend, Ihre Betriebsführung sei unwirtschaftlich gewesen, müssen Sie zu Art und Inhalt der abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass Ihrem Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Das hat der BGH klargestellt. Das heißt: Sie müssen angeben, wie viele Stunden für die Erbringung der Leistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. |

     

    Sie sind aber nicht beweispflichtig, dass der abgerechnete Aufwand angemessen war. Hier dreht sich die Beweislast um: Ihr Auftraggeber muss beweisen, dass Sie unwirtschaftlich gearbeitet haben (BGH, Beschluss vom 8.3.2012, Az. VII ZR 51/10; Abruf-Nr. 121253).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 1 | ID 33356880