· Fachbeitrag · Honorarrecht
Von OLG-Beschluss nicht beirren lassen: Honorar für Planungsänderungen ist gerechtfertigt
| Der Honoraranspruch bei Planungsänderungen ist häufig Gegenstand heftiger Diskussionen. Befeuert wird das Ganze aktuell durch eine Entscheidung des OLG Oldenburg. Denn dort heißt es sinngemäß, dass „Planungsanpassungen erst dann zusätzlich zu vergüten sind, wenn es sich nicht mehr um alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen handelt, sondern um wesentliche Änderungen“. PBP zeigt Ihnen, wie Sie so verargumentierte Verweigerungen am Planungsänderungshonorar souverän kontern. |
OLG‒Entscheidung betrifft nur seltene Altfälle
Der größte Haken an der Entscheidung des OLG Oldenburg ist der, dass sie auf der HOAI in der Fassung von 1996 basiert (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.10.2021, Az. 12 U 120/18, Abruf-Nr. 231269).
Damals stand in der HOAI noch etwas völlig anderes zum Änderungshonorar. Die Honorarhürde mit dem „nicht unwesentlichen zusätzlichen Aufwand“ als Anspruchsgrundlage findet sich dort sinngemäß in § 5 Abs 4 HOAI 1996. Aber dort waren Besondere Leistungen geregelt. Diese Hürde des „nicht unwesentlichen Aufwands“ betraf also Besondere Leistungen. Damals wurde diese Hürde dann auch bei den Grundleistungen einfach angewendet. Aber das war eben im letzten Jahrhundert.
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