· Fachbeitrag · Honorarrecht
Zusatzhonorar für verzögerte Abwicklung: Diese vertragliche Regelung führt Sie zum Erfolg
| Das Thema Bauzeitverzögerung gewinnt an Bedeutung. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen häufen sich. Die meisten gehen bisher für Planer ungünstig aus, weil sie die Anspruchsgrundlage nicht belegen konnten. Den Anspruch aus dem BGB herzuleiten, ist schwierig ( PBP 4/2018, Seite 3 ). Besser ist es, wenn Sie eine vertragliche Vereinbarung treffen. Erfahren Sie, wie diese aussehen könnte und überzeugen Sie Auftraggeber von deren Nutzen. |
BGH verändert die Vorgehensweise
Zunächst stellt sich die Frage, warum Sie eine projektspezifische bzw. vertragliche Regelungen vereinbaren sollten. Die Antwort finden Sie in einem aktuellen Urteil des BGH. Der BGH hat darin die Hürden deutlich erhöht, die Sie nehmen müssen, um für eine Bau- oder Planungsverzögerung, die Sie nicht verschuldet haben, einen Schadenersatz über § 642 BGB durchsetzen zu können (BGH, Urteil vom 26.10.2017, Az. VII ZR 16/17, Abruf-Nr. 200746).
BGH ändert Berechnung der Schadenersatzermittlung bei § 642 BGB
Danach sind Mehrkosten, die dem Unternehmer (bzw. Planer) aufgrund des Annahmeverzugs (= Verzögerungszeitraum), aber erst nach dessen Beendigung, also bei Ausführung der terminlich verschobenen Leistung entstehen, nicht vom Entschädigungsanspruch des § 642 BGB umfasst. Er greift nur für solche Ansprüche, die dadurch angefallen sind, dass Sie im Verzögerungszeitraum nicht arbeiten konnten, also „Däumchen drehen“ mussten.
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