· Fachbeitrag · Honorarsicherung
Das Bauforderungssicherungsgesetz: Ein scharfes Schwert zur Honorardurchsetzung
| Haben Sie solch einen Fall laufen? Das Insolvenzverfahren über das Vermögen Ihres Auftraggebers ist mangels Masse abgewiesen und Sie haben noch Forderungen? Dann müssen Sie Ihre Forderung buchstäblich noch nicht „abschreiben“. Das Bauforderungssicherungsgesetz offeriert Ihnen möglicherweise einen persönlichen Honoraranspruch gegen den Geschäftsführer. Das bestätigt auch ein aktueller Fall vor dem OLG Köln, mit dem PBP diesen Beitrag zum BauFordSiG einleitet. |
Der aktuelle Fall vor dem OLG Köln
Das OLG Köln hat einem GaLa-Bau-Unternehmen (es hätte auch ein Planer sein können) auf Basis des Bauforderungssicherungsgesetzes (BauFordSiG) einen persönlichen Honoraranspruch gegen den Geschäftsführer des insolventen Auftraggebers des GaLa-Bauers zugesprochen. Der Geschäftsführer des Auftraggebers (ein Dachdeckerbetrieb, der Teilgewerke an Subunternehmer wie das GaLa-Bau-Unternehmen weitervergab), konnte nicht beweisen, dass er alles Baugeld, das er von seinem Geldgeber für das Objekt erhalten hatte, ordnungsgemäß im Sinne des BauFordSiG verwendet hatte (OLG Köln, Urteil vom 23.06.2021, Az. 11 U 266/19, Abruf-Nr. 224437).
Die Inhalte des BauFordSiG
Das BaufordSiG ist also ein durchaus scharfes Schwert, um Forderungen auch bei insolventen Schuldnern durchzusetzen, im Zweifel bei den hinter der Gesellschaft stehenden Privatpersonen. Warum? Weil es den Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses zweckentsprechend zu verwenden, also zugunsten von Personen, die vertraglich an der Herstellung oder dem Umbau eines Bauwerks beteiligt sind.
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