Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Honorarsicherung

    Nutzen Sie die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB

    | Das LG Frankfurt am Main hat eindrucksvoll klargestellt, dass die sogenannte Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB auch für Architekten und Fachplaner ein wirksames Instrument ist, um sich gegen zahlungsunwillige Auftraggeber zu wehren und Honoraransprüche zu sichern. |

     

    Das LG hat drei Dinge hervorgehoben (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.8.2012, Az. 2/26 O 77/12; Abruf-Nr. 130283):

    • 1. Nach § 648a BGB kann ein Unternehmer eines Bauwerks, als der auch der Architekt anzusehen ist, Sicherheit für die nicht gezahlte Vergütung nebst zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs verlangen.