· Fachbeitrag · Honorarsicherung
Nutzen Sie die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB
| Das LG Frankfurt am Main hat eindrucksvoll klargestellt, dass die sogenannte Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB auch für Architekten und Fachplaner ein wirksames Instrument ist, um sich gegen zahlungsunwillige Auftraggeber zu wehren und Honoraransprüche zu sichern. |
Das LG hat drei Dinge hervorgehoben (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.8.2012, Az. 2/26 O 77/12; Abruf-Nr. 130283):
- 1. Nach § 648a BGB kann ein Unternehmer eines Bauwerks, als der auch der Architekt anzusehen ist, Sicherheit für die nicht gezahlte Vergütung nebst zehn Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs verlangen.
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