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  • · Fachbeitrag · Honorarverhandlung

    Vertragsanbahnung aktuell: So wehren Sie sich gegen das Erweitern von Grundleistungen

    | Nachdem die verbindlichen Mindestsätze weggefallen sind, zeigt sich bei Vertragsanbahnungen eine ungute Entwicklung, die Sie hellhörig machen sollte: Vielfach werden Leistungen, die jahrelang zweifelsfrei als Besondere Leistungen behandelt wurden, nunmehr praktisch in die Grundleistungsbilder „hineinformuliert“ und damit kalkulatorisch vermischt. Das führt im Zweifel dazu, dass der Leistungsumfang unter dem Rubrum von Grundleistungen erheblich ausgeweitet wird. Wappnen Sie sich für solche Vertragsanbahnungen und -gespräche. |

    Der vertrags- und angebotspraktische Hintergrund

    Wie in der Einleitung erwähnt, erweitern Auftraggeber den Grundleistungskatalog durch entsprechende Formulierungen (versteckt). Versteckt passiert das deshalb, weil die strukturelle Gliederung der Angebotsabfrage so gegliedert ist wie zu Zeiten der verbindlichen Preisrechtsregelungen der HOAI. Bei oberflächlicher Betrachtung könnte man als Bieter zur Auffassung gelangen, dass reine Grundleistungen anzubieten sind bzw. die „Leistungsanpassung nach oben“ im konkreten Projekt eher geringfügig ist. Das ist aber meist nicht der Fall. Die Leistungsausweitungen sind beträchtlich.

     

    Honorarsatz eignet sich als Leistungskorrektiv nur bedingt

    Wie können Sie nun diese Leistungserweiterungen in Ihrem Honorarangebot (z. B. in VgV-Verfahren) kalkulatorisch berücksichtigen? Einzige Stellschraube, die bisher in Betracht gezogen wird, ist der Honorarsatz.