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  • · Fachbeitrag · Kleine Aufträge

    Bauherren verweigern Zahlung auf mündliche Honorarvereinbarungen: Was tun?

    | Bei kleineren mündlichen Verträgen, deren Leistungsinhalte Grundleistungen und Besondere Leistungen umfassen und die der Einfachheit halber mit einer sehr globalen Honorarvereinbarung versehen sind, entsteht oft das Problem der anschließenden korrekten Honorarberechnung, falls der Bauherr nicht mit den ursprünglichen Regelungen einverstanden ist und auf einer prüffähigen Honorarrechnung beharrt. Drei Leser schildern ihren Fall und wollen wissen, was zu tun ist. |

     

    Frage: Es ist mündlich vereinbart worden, Leistungen für den Antrag auf Nutzungsänderung und die Vorplanung mit Kostenschätzung einschließlich einer Bestandsaufnahme zu erbringen. Ziel: Innerhalb von drei Monaten eine Bauvoranfrage zur Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme einzureichen. Dafür wurde ein Pauschalhonorar in Höhe von 18.000 Euro netto mündlich vereinbart. Die Vorplanung wurde später zwei Mal erstellt, weil der Bauherr grundsätzlich verschiedene Lösungen verlangte. Nachdem die Bauvoranfrage positiv beschieden wurde, entschließt sich der Bauherr, nicht zu investieren. Er verlangt von uns die Honorarschlussrechnung. Diese will er nicht begleichen, weil er nicht nachvollziehen kann, wie sich die Pauschale verändert hat, weil die Vorplanung zweimal erstellt wurde und einige Leistungen verändert wurden. Was ist nun zu tun?

     

    Antwort: Der Fall zeigt, dass es auch bei kleinen Verträgen äußerst wichtig ist, bereits die Honorarvereinbarung getrennt nach Grundleistungen und Besonderen Leistungen vorzunehmen und sie auch der entsprechenden Leistungsvereinbarung zuzuordnen. Das gilt auch für mündliche Vereinbarungen, die Sie generell durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben „unter Dach und Fach“ bringen sollten.

     

    Sind für die Grund- und Besonderen Leistungen jeweils eigene Honorarvereinbarungen (zum Beispiel Teilpauschale) getroffen worden, kann auch die oben erwähnte zweimal erbrachte Vorplanung sachgerecht abgerechnet werden (zum Beispiel zum Mindestsatz). Die Trennung ist auch aus einem weiteren Grund wichtig: Stellt sich später heraus, dass die Teilpauschale für die Grundleistungen zu niedrig ist, kann eine Abrechnung des Mindestsatzes anvisiert werden. Würde diese Trennung nicht vorliegen, wäre es faktisch unmöglich, im Nachhinein zu beweisen, welcher Anteil aus der Pauschale den Grundleistungen zugeordnet ist (und somit den Mindestsatz unterschreitet) und welcher Anteil zu den Besonderen Leistungen gehört.

     

    Frage: Wir sind mit Grund- und Besonderen Leistungen für ein Projekt beauftragt worden, bei dem der Bauherr von 450.000 Euro Baukosten ausging. Vereinbart war eine Honorarpauschale in Höhe von 29.000 Euro über alles. Im Zuge der Vorentwurfsplanung zeigte sich, dass der Bauherr doch die eine oder andere weitere Fläche benötigt. Die Kosten stiegen auf 550.000 Euro. Der Bauherr will die von uns wegen der Änderungsleistungen nun höher angesetzte Pauschale nicht zahlen. Was tun?

     

    Antwort: Da der kalkulatorische Anteil der Besonderen Leistungen bei einer einheitlichen Pauschale im Vertragstext nicht als Einzelvereinbarung geregelt, sondern unklar ist, wird er bei einem Streit wohl um den Betrag abschmelzen, der durch die infolge der Kostenerhöhung erhöhten anrechenbaren Kosten für die anteiligen Grundleistungen ansteigt. Das könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Honorarzuwachs bei den Grundleistungen nicht zu einer Änderung der ursprünglich vereinbarten Pauschale führen kann.

     

    Frage: Wir haben für zu erbringende Grund- und Besondere Leistungen ein einheitliches Zeithonorar ohne Differenzierung vereinbart. Der Auftraggeber wollte sich nicht auf vollständige Leistungsphasen festlegen und beauftragte eine Machbarkeitsstudie. Wie können wir zum gerechten Honorar kommen?

     

    Antwort: Es wird empfohlen, zumindest in der Honorarabrechnung strikt nach dem Zeithonorar für Grundleistungen und für Besondere Leistungen zu differenzieren (zum Beispiel anhand eindeutiger Leistungsaufzeichnungen, die dann in der Honorarrechnung Verwendung finden). Das hat den Vorteil, dass bei den anteiligen Zeithonoraren für die Grundleistungen notfalls auf die HOAI-Abrechnung geschwenkt werden kann. Die Honorare für die Besonderen Leistungen sind dann aufgrund der eindeutigen Leistungsangabe (aus der erkennbar ist, dass es sich um Besondere Leistungen handelt) getrennt und ungekürzt abrechenbar. Honorarverluste können somit vermieden werden.

     

    PRAXISHWINWEISE | Aus den oben dargestellten Praxisfällen lassen sich folgende Strategien ableiten:

    • Achten Sie auch bei kleineren mündlichen Aufträgen auf eine übersichtliche Honorarabrechnung.
    • Trennen Sie zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen.
    • Vermeiden Sie die Vereinbarung einer Pauschale, die Grund- und Besondere Leistungen umfasst, ohne diese zu differenzieren.
    • Da für Besondere Leistungen keine preislichen Regelungen bestehen, sollten diese inhaltlich immer präzise vereinbart werden.
    • Eine präzise Leistungs- und Honorarvereinbarung ist auch bei mündlichen Verträgen erforderlich. Vergessen Sie bei mündlichen Verträgen nicht, diese mittels kaufmännischem Bestätigungsschreiben zu dokumentieren.
     

     

    FAZIT | Bei kleinen Aufträgen ist das Verhältnis Organisations- und Abrechnungsaufwand zu Ertrag in der Regel schon nicht besonders günstig. Vermeiden Sie deshalb, dass das Projekt voll ins Minus kippt, weil der Auftraggeber am Ende des Projekts keinen Zahlungswillen entwickelt und Sie die Honorarrechnung streng nach Preisrecht aufstellen müssen. Die Möglichkeiten dazu sollten Sie vorsorglich immer selbst durch eine professionelle Vertragsgestaltung schaffen. Es bestehen dann immer zwei Abrechnungsmöglichkeiten, zunächst die einfache Abrechnung nach Pauschal- oder Zeithonorar. Und im „Notfall“ besteht die Möglichkeit, die HOAI anzuwenden.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 9 | ID 43216485