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  • · Fachbeitrag · Lph 8

    Baustellenbewachung und Einlasskontrolle: So rechnen Sie Ihre Leistungen richtig ab

    | Viele Auftraggeber stellen sich auf den Standpunkt, dass ihr Planer auch die Ausschreibung, Überwachung und Rechnungsprüfung der Baustellenbewachung im Rahmen der Grundleistungen erbringen muss. Damit liegen sie aber falsch. Rechnen Sie solche Leistungen künftig richtig ab. |

     

    Keine vertragstypische Leistung eines Architekten oder Ingenieurs

    Die Ausschreibung, örtliche Überwachung sowie Rechnungsprüfung der Leistungen der Baustellenbewachung stellen keine Grundleistung dar. Gleiches gilt für Einlasskontrollen und die Erfassung von Personen, die während des Endausbaus bzw. Einbaus der festen und beweglichen Einrichtungen auf der Baustelle tätig sind.

     

    Diese Leistungen gehören nicht zu den vertragstypischen Leistungen bei Architekten- und Ingenieurverträgen. Das gilt für alle Leistungsbilder. Diese Leistungen sind der Kostengruppe 772 nach DIN 276/08 zuzuordnen.