· Fachbeitrag · Nachtragsmanagement
Zusätzliches Honorar bei Koordinations- und Integrationsleistungen (Teil 2 ‒ DIN 276)
von Dipl.-Ing. M.-Eng. Architektin Andrea Stahl, von der AK Hessen ö.b.u.v. Sachverständige für Honorare für Leistungen der Architekten, Darmstadt
| Welche Koordinations- und Integrationsleistungen schulden Objektplanende im vertraglich vereinbarten Honorar? Und an welchen Stellen können Sie zusätzliches Honorar beanspruchen? In Teil 1 dieser Reihe haben wir Sie bereits über die Eingrenzung der vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit der Anrechenbarkeit der verschiedenen Kostengruppen der HOAI informiert. Teil 2 fokussiert nun auf die Kostengruppenzuordnung in der DIN 276. Denn auch diese hat Einfluss darauf, ob Koordinations- und Integrationsleistungen zu leisten sind oder nicht. |
Die Kostengruppenzuordnung in der DIN 276
Gerade bei sehr kostenintensiven Einbauten können Auftraggebende durch die Herausnahme z. B. von Großgeräten der Medizintechnik, Großrechenanlagen oder Produktionsanlagen aus dem Vertragsgegenstand erhebliche Honorarminderungen erzielen. Im Zuge des Wettbewerbs können Sie sich u. U. dagegen nicht wehren. Umso wichtiger ist dann eine genaue Abgrenzung Ihrer Leistungspflichten sowie ein vorausschauendes Nachtragsmanagement.
Anrechenbare Kosten ‒ Zusammenhang zwischen HOAI und DIN 276
Falls im Vertrag keine Regelung getroffen ist, liegt es im Interesse der Auftraggebenden, kostenintensive Einbauten und Großgeräte der Kostengruppe 600 zuzuordnen, da hier die Anrechenbarkeit der Kosten gemäß § 33 Abs. 3 HOAI entfällt, sofern Planung, Beschaffung und Überwachung durch die Auftraggebenden bzw. ein Fachplanungsbüro erfolgen soll. Doch nicht immer ist die Zuordnung in die Kostengruppe 600 zutreffend.
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